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+Artikel 22 5 |
Artikel 22 5(5) Bei Anwendung der Abwicklungsinstrumente und bei Ausübung von Abwicklungsbefugnissen sind die Arbeitnehmervertreter, soweit angemessen, von den Abwicklungsbehörden zu informieren und anzuhören. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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