|
+Artikel 28 4 |
Artikel 28 4(4) Übertragungen, die mit Hilfe des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, des Instruments der Unternehmensveräußerung oder des Instruments des Brückenunternehmens vorgenommen werden, unterliegen den Schutzbestimmungen von Titel III Kapitel V. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|