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Artikel 29 3(3) Die Abwicklungsbehörden können eine begründete Entscheidung erlassen, der Anforderung zur Vermarktung einer Veräußerung nicht nachzukommen, wenn sie feststellen, dass die Einhaltung der in Absatz 2 festgelegten Anforderungen eines oder mehrere der Abwicklungsziele wahrscheinlich untergraben würde. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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