+Artikel 29 3

Artikel 29 3

(3)   Die Abwicklungsbehörden können eine begründete Entscheidung erlassen, der Anforderung zur Vermarktung einer Veräußerung nicht nachzukommen, wenn sie feststellen, dass die Einhaltung der in Absatz 2 festgelegten Anforderungen eines oder mehrere der Abwicklungsziele wahrscheinlich untergraben würde.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung