+Artikel 42 2

Artikel 42 2

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die von der Aufsichtsbehörde ergriffenen Maßnahmen beendet werden, wenn ihre Aufrechterhaltung die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten behindern würde.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung