+Artikel 43 1

Artikel 43 1

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden bei Ausübung einer Abwicklungsbefugnis befugt sind,

a)

vorbehaltlich des Artikels 60 Maßnahmen zu ergreifen, um übertragene Finanzinstrumente, Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten von jeglicher Verpflichtung oder Belastung zu befreien;

b)

Rechte zum Erwerb jeglicher zusätzlichen Anteile oder anderen Eigentumstitel aufzuheben;

c)

der betreffenden Behörde vorzuschreiben, die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt oder die amtliche Notierung von Finanzinstrumenten gemäß der Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (22) aufzuheben oder auszusetzen;

d)

Maßnahmen zu ergreifen, damit der übernehmende Rechtsträger im Hinblick auf jegliche Rechte oder Verpflichtungen des in Abwicklung befindlichen Unternehmens oder im Zusammenhang mit von ihm ergriffenen Maßnahmen so behandelt wird, als sei er das in Abwicklung befindliche Unternehmen, wobei dies vorbehaltlich der Anwendung des in Artikel 31 genannten Instruments der Unternehmensveräußerung und des in Artikel 32 genannten Instruments des Brückenunternehmens auch für Rechte oder Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer Marktinfrastruktur gilt;

e)

dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen oder dem übernehmenden Rechtsträger vorzuschreiben, der anderen Seite Informationen zuzuleiten und Unterstützung zu gewähren;

f)

die Bedingungen eines Vertrags, bei dem das in Abwicklung befindliche Unternehmen Vertragspartei ist, aufzuheben oder zu ändern oder einen übernehmenden Rechtsträger an dessen Stelle als Vertragspartei einzusetzen;

g)

Rückversicherungsrechte für übertragene Versicherungs- oder Rückversicherungsforderungen ohne Zustimmung des Rückversicherungsunternehmens zu übertragen, wenn die Abwicklungsbehörde mit diesen Rückversicherungsrechten zusammenhängende Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Unternehmens vollständig oder teilweise auf ein anderes Unternehmen überträgt.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a gelten nach dieser Richtlinie gewährte Entschädigungsansprüche nicht als Verpflichtung oder Belastung.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung