+Artikel 43 4

Artikel 43 4

(4)   Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d und Absatz 3 Buchstabe b genannten Befugnisse lassen Folgendes unberührt:

a)

das Recht eines Mitarbeiters des in Abwicklung befindlichen Unternehmens, seinen Arbeitsvertrag zu kündigen;

b)

vorbehaltlich der Artikel 49, 50 und 51 alle etwaigen Rechte einer Vertragspartei, von den in diesem Vertrag vorgesehenen Rechten Gebrauch zu machen, einschließlich des Rechts auf Kündigung, wenn der Vertrag dies bei einer Handlung oder Unterlassung des in Abwicklung befindlichen Unternehmens vor der entsprechenden Übertragung oder des übernehmenden Rechtsträgers nach der betreffenden Übertragung vorsieht.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung