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+Artikel 48 5 |
Artikel 48 5(5) Eine Aussetzung oder Beschränkung gemäß Artikel 49 oder Artikel 50 stellt keine Nichterfüllung einer vertraglichen Verpflichtung im Sinne der Absätze 1 und 3 des vorliegenden Artikels und des Artikels 51 Absatz 1 dar. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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