+Artikel 50 Befugnis zur Beschränkung der Durchsetzung von Sicherungsrechten
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Artikel 50 Befugnis zur Beschränkung der Durchsetzung von Sicherungsrechten

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 50 1

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden befugt sind, den abgesicherten Gläubigern eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens ab der öffentlichen Bekanntmachung der Beschränkung gemäß Artikel 65 Absatz 3 bis Mitternacht des auf diese Bekanntmachung folgenden Geschäftstags in dem Mitgliedstaat, in dem das in Abwicklung befindliche Unternehmen seinen Sitz hat, in Bezug auf beliebige Vermögenswerte des Unternehmens die Durchsetzung von Sicherungsrechten zu untersagen.

Artikel 50 2

(2)   Von einer Beschränkung gemäß Absatz 1 ausgenommen sind

a)

Sicherungsrechte von Systemen oder Betreibern von Systemen, die gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannt wurden;

b)

zentralen Gegenparteien, die gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der Union zugelassen sind, sowie von der ESMA gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung anerkannten zentralen Gegenparteien aus Drittländern.

Artikel 50 3

(3)   Findet Artikel 62 Anwendung, stellen die Abwicklungsbehörden sicher, dass alle Beschränkungen, die im Rahmen der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Befugnis verhängt werden, für alle Unternehmen der Gruppe, in Bezug auf die eine Abwicklungsmaßnahme eingeleitet wird, konsistent sind.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung