|
+Artikel 54 3 |
Artikel 54 3(3) Die Abwicklungsbehörden entscheiden auf Einzelfallbasis, ob es angezeigt ist, die Abwicklungsmaßnahme mit den in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Mitteln durchzuführen und tragen dabei den Abwicklungszielen und den allgemeinen Grundsätzen für die Abwicklung nach Artikel 22, der spezifischen Situation des betreffenden in Abwicklung befindlichen Unternehmens und der Erforderlichkeit, die wirksame Abwicklung grenzübergreifend tätiger Gruppen zu erleichtern, Rechnung. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|