+Artikel 66 1
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Artikel 66 1
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anforderungen an das Berufsgeheimnis in Bezug auf die folgenden Personen, Behörden und Stellen verbindlich sind und dass keine vertraulichen Informationen von diesen offengelegt werden:
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b)
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Aufsichtsbehörden und EIOPA;
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c)
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zuständige Ministerien;
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d)
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gemäß Artikel 44 dieser Richtlinie bestellte Sonderverwalter;
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e)
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potenzielle Käufer, die von den Aufsichtsbehörden kontaktiert oder von den Abwicklungsbehörden angesprochen wurden, unabhängig davon, ob die Kontaktaufnahme in Vorbereitung der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung erfolgt ist, und unabhängig davon, ob die Kontaktaufnahme zu einem Erwerb geführt hat;
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f)
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Rechnungsprüfer, Wirtschaftsprüfer, Rechtsberater, sonstige professionelle Berater, Bewerter und andere von den Abwicklungsbehörden, den Aufsichtsbehörden, den zuständigen Ministerien oder den unter Buchstabe e genannten potenziellen Käufern unmittelbar oder mittelbar hinzugezogene Experten;
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g)
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Stellen, die Sicherungssysteme für Versicherungen verwalten;
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h)
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die für die Finanzierungsmechanismen zuständige Stelle;
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i)
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Zentralbanken und andere am Abwicklungsprozess beteiligte Behörden;
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j)
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ein Brückenunternehmen oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft;
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k)
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jede sonstige Person, die Personen im Sinne der Buchstaben a bis j unmittelbar oder mittelbar, dauerhaft oder zeitweise Dienstleistungen erbringt oder erbracht hat;
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l)
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vor, während oder nach ihrer Amtszeit die Geschäftsleitung, die Mitglieder des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans und die Mitarbeiter der Stellen oder Unternehmen im Sinne der Buchstaben a bis j dieses Absatzes;
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m)
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die gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU benannte zuständige Abwicklungsbehörde und die zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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