(3) Unbeschadet jeglicher Beschränkung der Durchsetzung von Sicherungsrechten nach Artikel 50 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Abwicklungsbehörden – sofern für die wirksame Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und die wirksame Ausübung von Abwicklungsbefugnissen erforderlich – ein Gericht ersuchen können, eine gerichtliche Maßnahme oder ein gerichtliches Verfahren, an dem ein in Abwicklung befindliches Unternehmen beteiligt ist oder beteiligt wird, während eines dem verfolgten Ziel angemessenen Zeitraums auszusetzen.