+Artikel 73 7

Artikel 73 7

(7)   Im Gruppenabwicklungskonzept im Sinne von Absatz 5

a)

werden die Abwicklungsmaßnahmen umrissen, die die betreffenden Abwicklungsbehörden in Bezug auf das oberste Mutterunternehmen oder bestimmte Unternehmen der Gruppe ergreifen sollten, um die Abwicklungsziele zu erreichen und die allgemeinen Grundsätze für die Abwicklung nach Artikel 22 einzuhalten;

b)

wird festgelegt, wie die unter Buchstabe a genannten Abwicklungsmaßnahmen koordiniert werden sollten;

c)

wird ein Finanzierungsplan aufgestellt, der dem Gruppenabwicklungsplan und den in diesem Gruppenabwicklungsplan festgelegten Grundsätzen für die Aufteilung der Verantwortung im Einklang mit Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe e Rechnung trägt.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung