+Artikel 75 Übereinkünfte mit Drittländern
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Artikel 75 Übereinkünfte mit Drittländern
1. Übersicht
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Regulierung |
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Artikel 75 1
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(1) Im Einklang mit Artikel 218 AEUV kann die Kommission dem Rat Vorschläge für die Aushandlung von Übereinkünften mit einem oder mehreren Drittländern unterbreiten, in denen die Art und Weise der Zusammenarbeit zwischen den Abwicklungsbehörden und den betreffenden Drittlandsbehörden auch für den Informationsaustausch im Zusammenhang mit der Planung der Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Drittland-Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und Gruppen festgelegt wird.
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Artikel 75 2
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(2) Mit den in Absatz 1 genannten Übereinkünften soll dafür gesorgt werden, dass Verfahren und Modalitäten für die Zusammenarbeit zwischen den Abwicklungsbehörden und den betreffenden Drittlandsbehörden bei der Wahrnehmung einiger oder aller der in Artikel 79 genannten Aufgaben und Befugnisse festgelegt werden.
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Artikel 75 3
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(3) Die Mitgliedstaaten können bilaterale Abkommen mit einem Drittland zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Angelegenheiten eingehen, bis eine Übereinkunft gemäß Absatz 1 mit dem betreffenden Drittland in Kraft tritt, soweit diese bilateralen Abkommen nicht in Widerspruch zu dem vorliegenden Titel stehen.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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