+Artikel 78 3

Artikel 78 3

(3)   Trifft eine Abwicklungsbehörde eine unabhängige Maßnahme in Bezug auf eine Unionszweigstelle eines Drittlandsunternehmens, trägt sie dabei den Abwicklungszielen Rechnung und trifft die Maßnahme im Einklang mit folgenden Grundsätzen und Anforderungen, soweit diese einschlägig sind:

a)

den in Artikel 22 festgelegten Grundsätzen;

b)

den Anforderungen hinsichtlich der Anwendung der in Titel III Kapitel II vorgesehenen Abwicklungsinstrumente.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung