+Artikel 79 4

Artikel 79 4

(4)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die EIOPA über etwaige Kooperationsvereinbarungen, die Abwicklungsbehörden und Aufsichtsbehörden im Einklang mit diesem Artikel geschlossen haben.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung