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+Artikel 94 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 |
Artikel 94 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014Artikel 94 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 Artikel 88 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 erhält folgende Fassung: „(6) Mit diesem Artikel wird es dem Ausschuss, dem Rat, der Kommission, der EZB, den nationalen Abwicklungsbehörden oder den nationalen zuständigen Behörden einschließlich ihrer Bediensteten und Sachverständigen nicht untersagt, zum Zweck der Planung oder Durchführung einer Abwicklungsmaßnahme Informationen untereinander und mit zuständigen Ministerien, Zentralbanken, Einlagensicherungssystemen, Anlegerentschädigungssystemen, den für das reguläre Insolvenzverfahren zuständigen Behörden, den für die Abwicklung von Versicherungsunternehmen zuständigen Behörden, Versicherungsaufsichtsbehörden, Abwicklungsbehörden und zuständigen Behörden nicht teilnehmender Mitgliedstaaten, der EBA oder vorbehaltlich Artikel 33 der vorliegenden Verordnung mit Drittlandsbehörden, die ähnliche Aufgaben wie Abwicklungsbehörden wahrnehmen, oder vorbehaltlich strenger Vertraulichkeitsanforderungen mit einem potenziellen Erwerber auszutauschen.“ 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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