+Artikel 95 Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129

Artikel 95 Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129

Artikel 95

Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129

Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/1129 erhält folgende Fassung:

„c)

Wertpapiere, die aus der Umwandlung oder dem Tausch anderer Wertpapiere, Eigenmittel oder anrechnungsfähiger Verbindlichkeiten durch eine Abwicklungsbehörde aufgrund der Ausübung einer Befugnis gemäß Artikel 53 Absatz 2, Artikel 59 Absatz 2 oder Artikel 63 Absatz 1 oder 2 der Richtlinie 2014/59/EU oder der Ausübung einer Befugnis nach Artikel 39 Absatz 2 oder Artikel 42 Absatz 1 oder 2 der Richtlinie (EU) 2025/1 des Europäischen Parlaments und des Rates (*20) resultieren;

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung