+Artikel 27c Ausnahmeregelung für Zentralverwahrer, die bankartige Nebendienstleistungen erbringen

Artikel 27c Ausnahmeregelung für Zentralverwahrer, die bankartige Nebendienstleistungen erbringen

Artikel 27c

Ausnahmeregelung für Zentralverwahrer, die bankartige Nebendienstleistungen erbringen

Die Artikel 27a und 27b gelten nicht für einen Zentralverwahrer, der gemäß Artikel 54 Absatz 3 zugelassen wurde und der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung