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+Artikel 27c Ausnahmeregelung für Zentralverwahrer, die bankartige Nebendienstleistungen erbringen |
Artikel 27c Ausnahmeregelung für Zentralverwahrer, die bankartige Nebendienstleistungen erbringenArtikel 27c Ausnahmeregelung für Zentralverwahrer, die bankartige Nebendienstleistungen erbringen Die Artikel 27a und 27b gelten nicht für einen Zentralverwahrer, der gemäß Artikel 54 Absatz 3 zugelassen wurde und der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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