+Abschnitt III Kapitalerhaltungsmassnahmen
---+Artikel 141 Ausschüttungsbeschränkungen
------+Článek 141 1.
------+Článek 141 2.
------+Článek 141 3.
------+Článek 141 4.
------+Článek 141 5.
------+Článek 141 6.
------+Článek 141 7.
------+Článek 141 8.
------+Článek 141 9.
------+Článek 141 10.
---+Artikel 141a Nichterfüllung der kombinierten Kapitalpufferanforderung
---+Artikel 141b Ausschüttungsbeschränkungen im Falle der Nichterfüllung der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote
------+Článek 141b 1.
------+Článek 141b 2.
------+Článek 141b 3.
------+Článek 141b 4.
------+Článek 141b 5.
------+Článek 141b 6.
------+Článek 141b 7.
------+Článek 141b 8.
------+Článek 141b 9.
------+Článek 141b 10.
---+Artikel 141c Nichterfüllung der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote
---+Artikel 142 Kapitalerhaltungsplan
------+Článek 142 1.
------+Článek 142 2.
------+Článek 142 3.
------+Článek 142 4.

Abschnitt III Kapitalerhaltungsmassnahmen

Abschnitt III Kapitalerhaltungsmassnahmen

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 141 Ausschüttungsbeschränkungen
Artikel 141a Nichterfüllung der kombinierten Kapitalpufferanforderung

Artikel 141a

Nichterfüllung der kombinierten Kapitalpufferanforderung

Die kombinierte Kapitalpufferanforderung gilt für die Zwecke des Artikels 141 bei einem Institut als nicht erfüllt, wenn das Institut nicht über Eigenmittel in erforderlicher Höhe und Qualität verfügt, um gleichzeitig die kombinierte Kapitalpufferanforderung und alle in nachstehenden Artikeln festgelegten Anforderungen zu erfüllen:

a) 

Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die zusätzliche Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie;

b) 

Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die zusätzliche Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie;

c) 

Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die zusätzliche Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie.

Artikel 141b Ausschüttungsbeschränkungen im Falle der Nichterfüllung der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote
Artikel 141c Nichterfüllung der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote

Artikel 141c

Nichterfüllung der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote

Die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote gilt für die Zwecke des Artikels 141b dieser Richtlinie bei einem Institut als nicht erfüllt, wenn das Institut nicht über Kernkapital in erforderlicher Höhe verfügt, um gleichzeitig die in Artikel 92 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Anforderung und die in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung und in Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie festgelegte Anforderung zur Abdeckung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung, das nicht ausreichend durch Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt ist, zu erfüllen.

Artikel 142 Kapitalerhaltungsplan

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 11.07.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32013L0036
  • EULAW_CS -

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