+Abschnitt I Grundsätze für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis
---+Artikel 111 Bestimmung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde
------+Artikel 111 1.
------+Artikel 111 2.
------+Artikel 111 3.
------+Artikel 111 4.
------+Artikel 111 5.
------+Artikel 111 6.
------+Artikel 111 7.
---+Artikel 112 Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten durch die konsolidierende Aufsichtsbehörde
------+Artikel 112 1.
------+Artikel 112 2.
------+Artikel 112 3.
---+Artikel 113 Gemeinsame Entscheidungen über institutsspezifische Aufsichtsanforderungen
------+Artikel 113 1.
------+Artikel 113 2.
------+Artikel 113 3.
------+Artikel 113 4.
------+Artikel 113 5.
---+Artikel 114 Informationspflichten in Krisensituationen
------+Artikel 114 1.
------+Artikel 114 2.
---+Artikel 115 Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen
------+Artikel 115 1.
------+Artikel 115 2.
------+Artikel 115 3.
---+Artikel 116 Aufsichtskollegien
------+Artikel 116 1.
------+Artikel 116 1a.
------+Artikel 116 2.
------+Artikel 116 3.
------+Artikel 116 4.
------+Artikel 116 5.
------+Artikel 116 6.
------+Artikel 116 7.
------+Artikel 116 8.
------+Artikel 116 9.
---+Artikel 116a Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal
---+Artikel 117 Pflicht zur Zusammenarbeit
------+Artikel 117 1.
------+Artikel 117 2.
------+Artikel 117 3.
------+Artikel 117 4.
------+Artikel 117 5.
------+Artikel 117 6.
---+Artikel 118 Nachprüfung von Informationen über Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten

Abschnitt I Grundsätze für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis

Abschnitt I Grundsätze für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 111 Bestimmung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde
Artikel 112 Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten durch die konsolidierende Aufsichtsbehörde
Artikel 113 Gemeinsame Entscheidungen über institutsspezifische Aufsichtsanforderungen
Artikel 114 Informationspflichten in Krisensituationen
Artikel 115 Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen
Artikel 116 Aufsichtskollegien
Artikel 116a Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal

Artikel 116a

Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal

Die Mitgliedstaaten stellen ab dem 10. Januar 2030 sicher, dass die in Artikel 68 Absätze 1 und 2 und Artikel 131 Absatz 12 dieser Richtlinie genannten Informationen über das zentrale europäische Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP), das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 35 ) eingerichtet wird, zugänglich gemacht werden. Für diesen Zweck fungiert die zuständige Behörde oder die benannte Behörde als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der genannten Verordnung.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Informationen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

a) 

Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermittelt;

b) 

sie enthalten die folgenden Metadaten:

i) 

alle Namen der natürlichen Person bzw. des Instituts, auf die bzw. das sich die Informationen beziehen;

ii) 

soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Instituts gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;

iii) 

die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;

iv) 

eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

Artikel 117 Pflicht zur Zusammenarbeit
Artikel 118 Nachprüfung von Informationen über Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten

Artikel 118

Nachprüfung von Informationen über Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten

Falls die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats in Anwendung dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in bestimmten Fällen die Informationen über ein Institut, eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, ein Finanzinstitut, einen Anbieter von Nebendienstleistungen, eine gemischte Holdinggesellschaft, ein Tochterunternehmen gemäß Artikel 125 oder ein Tochterunternehmen gemäß Artikel 119 Absatz 3 in einem anderen Mitgliedstaat nachprüfen wollen, ersuchen sie die zuständigen Behörden dieses anderen Mitgliedstaats um diese Nachprüfung. Die ersuchten zuständigen Behörden entsprechen dem Ersuchen im Rahmen ihrer Befugnisse, indem sie die Nachprüfung entweder selbst vornehmen oder den ersuchenden zuständigen Behörden gestatten dies zu tun oder zulassen, dass sie von einem Wirtschaftsprüfer oder Sachverständigen vorgenommen wird. Die ersuchende Behörde kann auf Wunsch bei der Nachprüfung zugegen sein, sofern sie diese nicht selbst vornimmt.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 11.07.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32013L0036
  • EULAW_DA -

    EULAW_DA