+Artikel 121 Eignung der Mitglieder des Leitungsorgans

Artikel 121 Eignung der Mitglieder des Leitungsorgans

Artikel 121

Eignung der Mitglieder des Leitungsorgans

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass im Falle einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft, die die nicht gemäß Artikel 21a Absatz 1 zugelassen wurde, die Mitglieder des Leitungsorgans gemäß Artikel 91 Absatz 1 ausreichend gut beleumundet sein und über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung für diese Aufgaben unter Berücksichtigung der besonderen Rolle einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft verfügen müssen. Die Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften tragen die Hauptverantwortung dafür, die Eignung der Mitglieder ihres Leitungsorgans zu gewährleisten.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 11.07.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32013L0036
  • EULAW_DA -

    EULAW_DA