+Abschnitt II Festlegung und Berechnung der antizyklischen Kapitalpuffer
---+Artikel 135 Orientierungen des ESRB zur Festlegung der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer
------+Artikel 135 1.
------+Artikel 135 2.
------+Artikel 135 3.
---+Artikel 136 Festlegung der Quoten des antizyklischen Kapitalpuffers
------+Artikel 136 1.
------+Artikel 136 2.
------+Artikel 136 3.
------+Artikel 136 4.
------+Artikel 136 5.
------+Artikel 136 6.
------+Artikel 136 7.
---+Artikel 137 Anerkennung von Quoten des antizyklischen Kapitalpuffers über 2,5 %
------+Artikel 137 1.
------+Artikel 137 2.
---+Artikel 138 Empfehlung des ESRB zu den Quoten antizyklischer Kapitalpuffer in Drittländern
---+Artikel 139 Entscheidung der benannten Behörden über die Quoten antizyklischer Kapitalpuffer in Drittländern
------+Artikel 139 1.
------+Artikel 139 2.
------+Artikel 139 3.
------+Artikel 139 4.
------+Artikel 139 5.
---+Artikel 140 Berechnung der Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers
------+Artikel 140 1.
------+Artikel 140 2.
------+Artikel 140 3.
------+Artikel 140 4.
------+Artikel 140 5.
------+Artikel 140 6.
------+Artikel 140 7.

Abschnitt II Festlegung und Berechnung der antizyklischen Kapitalpuffer

Abschnitt II Festlegung und Berechnung der antizyklischen Kapitalpuffer

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 135 Orientierungen des ESRB zur Festlegung der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer
Artikel 136 Festlegung der Quoten des antizyklischen Kapitalpuffers
Artikel 137 Anerkennung von Quoten des antizyklischen Kapitalpuffers über 2,5 %
Artikel 138 Empfehlung des ESRB zu den Quoten antizyklischer Kapitalpuffer in Drittländern

Artikel 138

Empfehlung des ESRB zu den Quoten antizyklischer Kapitalpuffer in Drittländern

Der ESRB darf benannten Behörden gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 für Risikopositionen in einem Drittland in folgenden Fällen eine angemessene Quote des antizyklischen Kapitalpuffers empfehlen:

a) 

Die einschlägige Behörde eines Drittlands ("zuständige Drittlandsbehörde"), in dem ein Institut oder Institute der Union Kreditrisikopositionen hält (halten), hat für dieses Drittland keine Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer festgesetzt und veröffentlicht,

b) 

der ESRB ist der Auffassung, dass eine von einer zuständigen Drittlandsbehörde für den antizyklischen Kapitalpuffer festgesetzte und veröffentlichte Quote nicht ausreicht, um in der Union ansässige Institute angemessen vor den Risiken eines übermäßigen Kreditwachstums in dem betreffenden Land zu schützen, oder eine benannte Behörde teilt dem ESRB mit, dass die Pufferquote ihrer Auffassung nach für diesen Zweck nicht ausreichend ist.

Artikel 139 Entscheidung der benannten Behörden über die Quoten antizyklischer Kapitalpuffer in Drittländern
Artikel 140 Berechnung der Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 11.07.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32013L0036
  • EULAW_DA -

    EULAW_DA