+BSIG - Kapitel 3 - Informationssicherheit der Einrichtungen der Bundesverwaltung
---+BSIG § 43 Informationssicherheitsmanagement
---+BSIG § 44 Vorgaben des Bundesamtes
---+BSIG § 45 Informationssicherheitsbeauftragte der Einrichtungen der Bundesverwaltung
---+BSIG § 46 Informationssicherheitsbeauftragte der Ressorts
---+BSIG § 47 Wesentliche Digitalisierungsvorhaben und Kommunikationsinfrastrukturen des Bundes
---+BSIG § 48 Amt des Koordinators für Informationssicherheit
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1. Übersicht
BSIG - Kapitel 3 - Informationssicherheit der Einrichtungen der Bundesverwaltung
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Regulierung |
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BSIG § 43 Informationssicherheitsmanagement
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(1) Die Leitung der Einrichtung der Bundesverwaltung ist dafür
verantwortlich, unter Berücksichtigung der Belange des IT-Betriebs die
Voraussetzungen zur Gewährleistung der Informationssicherheit zu schaffen.
Die Einrichtungen der Bundesverwaltung weisen dem Bundesamt die Erfüllung
der Anforderungen nach Satz 1 spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes und anschließend regelmäßig nach seinen Vorgaben nach.
(2) Die Leitung der Einrichtung der Bundesverwaltung muss regelmäßig an
Schulungen teilnehmen, um ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten zur
Erkennung und Bewertung von Risiken und von Risikomanagementpraktiken im
Bereich der Informationssicherheit zu erlangen sowie die Auswirkungen von
Risiken sowie Risikomanagementpraktiken auf die von der Einrichtung
erbrachten Dienste beurteilen zu können.
(3) Soweit öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierte Stellen mit
Leistungen für Informationstechnik des Bundes beauftragt werden, ist
vertraglich sicherzustellen, dass sie sich zur Einhaltung der
Voraussetzungen zur Gewährleistung der Informationssicherheit verpflichten.
Dies gilt auch für den Fall, dass Schnittstellen zur Kommunikationstechnik
des Bundes eingerichtet werden. Die Pflichten der Leitung der Einrichtung
der Bundesverwaltung nach Absatz 1 bleiben hiervon unberührt.
(4) Die Registrierung von Einrichtungen der Bundesverwaltung nach § 33
obliegt der Leitung der Einrichtung der Bundesverwaltung.
(5) Werden, über die sich aus § 32 ergebenden Meldepflichten hinaus,
Einrichtungen der Bundesverwaltung Informationen nach § 4 Absatz 2 Nummer 1
bekannt, die für die Erfüllung von Aufgaben oder für die Sicherheit der
Kommunikationstechnik des Bundes von Bedeutung sind, unterrichten die
Einrichtungen der Bundesverwaltung das Bundesamt hierüber unverzüglich,
soweit andere Vorschriften dem nicht entgegenstehen. Ausgenommen von den
Meldepflichten für Einrichtungen der Bundesverwaltung nach § 32 sowie nach
Satz 1 dieses Absatzes sind Informationen, die aufgrund von Regelungen zum
Geheimschutz oder Vereinbarungen mit Dritten nicht weitergegeben werden
dürfen oder deren Weitergabe im Widerspruch zu der verfassungsrechtlichen
Stellung eines Abgeordneten des Bundestages oder eines Verfassungsorgans
oder der gesetzlich geregelten Unabhängigkeit einzelner Stellen stünde. Die
Einrichtungen der Bundesverwaltung melden dem Bundesamt kalenderjährlich
jeweils bis zum 31. Januar eines Jahres die Gesamtzahl der nach Satz 2 nicht
übermittelten Informationen. Ausgenommen von der Pflicht nach Satz 3 sind
der Bundesnachrichtendienst und das Bundesamt für Verfassungsschutz.
(6) Das Bundesministerium des Innern erlässt im Einvernehmen mit den Ressorts
allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Absatzes 5.
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BSIG § 44 Vorgaben des Bundesamtes
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(1) Die Einrichtungen der Bundesverwaltung müssen Mindestanforderungen zum
Schutz der in der Bundesverwaltung verarbeiteten Informationen erfüllen. Die
Mindestanforderungen ergeben sich aus den BSI-Standards und dem
Grundschutzkompendium (IT-Grundschutz) sowie aus den Mindeststandards für
die Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes (Mindeststandards) in
den jeweils geltenden Fassungen. Die jeweils geltenden Fassungen werden auf
der Internetseite des Bundesamtes veröffentlicht. Die Mindeststandards legt
das Bundesamt im Benehmen mit den Ressorts und weiteren obersten
Bundesbehörden fest. Der IT-Grundschutz und die Mindeststandards werden
durch das Bundesamt regelmäßig evaluiert und entsprechend dem Stand der
Technik sowie unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus der Praxis und aus
der Beratung und Unterstützung nach Absatz 3 fortentwickelt; dabei wird der
Umsetzungsaufwand soweit möglich minimiert. Das Bundesamt wird den
IT-Grundschutz bis zum 1. Januar 2026 modernisieren und fortentwickeln. Für
die Verpflichtung nach Satz 1 gelten die Ausnahmen nach § 7 Absatz 6 und 7
entsprechend.
(2) Durch die Umsetzung der Mindestanforderungen nach Absatz 1 Satz 1 ist die
Erfüllung der Vorgaben nach § 30 gewährleistet, soweit nicht die Europäische
Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 21 Absatz 5
Unterabsatz 2 der NIS-2-Richtlinie erlässt, in dem die technischen und
methodischen Anforderungen über die Mindestanforderungen aus Absatz 1 Satz 1
hinausgehen. Falls eine Einrichtung des Bundes gleichzeitig ein Betreiber
kritischer Anlagen ist und die Anforderungen des IT-Grundschutzes und der
Mindeststandards den Anforderungen nach § 30 Absatz 9 und § 31
widersprechen, genießen Letztere Vorrang.
(3) Das Bundesamt berät die Einrichtungen der Bundesverwaltung auf Ersuchen
bei der Umsetzung und Einhaltung der Mindestanforderungen nach Absatz 1 Satz
1, stellt Hilfsmittel zur Verfügung und unterstützt die Bereitstellung
entsprechender Lösungen durch die IT-Dienstleister des Bundes über den
gesamten Lebenszyklus.
(4) Das Bundesamt stellt im Rahmen seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2
Nummer 10 technische Richtlinien und Referenzarchitekturen bereit, die von
den Einrichtungen der Bundesverwaltung als Rahmen für die Entwicklung
sachgerechter Anforderungen an Auftragnehmer – im Sinne einer Eignung – und
IT-Produkte – im Sinne einer Spezifikation – für die Durchführung von
Vergabeverfahren berücksichtigt werden. Die Vorschriften des Vergaberechts
und des Geheimschutzes bleiben unberührt.
(5) Für die Einrichtungen der Bundesverwaltung kann das Bundesministerium des
Innern im Einvernehmen mit den anderen Ressorts festlegen, dass sie
verpflichtet sind, nach § 19 bereitgestellte IT-Sicherheitsprodukte beim
Bundesamt abzurufen. Eigenbeschaffungen der Einrichtungen der
Bundesverwaltung sind in diesem Fall nur zulässig, wenn das spezifische
Anforderungsprofil den Einsatz abweichender Produkte erfordert. Dies gilt
nicht für die in § 2 Nummer 21 genannten Gerichte und Verfassungsorgane
sowie die Auslandsinformations- und -kommunikationstechnik gemäß § 7 Absatz
6.
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BSIG § 45 Informationssicherheitsbeauftragte der Einrichtungen der Bundesverwaltung
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(1) Jede Leitung einer Einrichtung der Bundesverwaltung bestellt für ihre
Einrichtung eine Informationssicherheitsbeauftragte oder einen
Informationssicherheitsbeauftragten und bestimmt mindestens eine zur
Vertretung berechtigte Person.
(2) Für die Erfüllung ihrer Aufgaben ist eine zielgerichtete Befähigung der
Informationssicherheitsbeauftragten der Einrichtungen der Bundesverwaltung
notwendig. Die Informationssicherheitsbeauftragen der Einrichtungen sowie
ihre Vertreter müssen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche
Fachkunde erwerben. Sie sowie ihre Vertreter unterstehen der Fachaufsicht
des oder der Informationssicherheitsbeauftragten des jeweils zuständigen
Ressorts.
(3) Die Informationssicherheitsbeauftragten der Einrichtungen der
Bundesverwaltung sind für den Aufbau und die Aufrechterhaltung des
Informationssicherheitsprozesses ihrer Einrichtung zuständig. Sie erstellen
ein Informationssicherheitskonzept, das mindestens die Vorgaben des
Bundesamtes nach § 44 Absatz 1 erfüllt. Sie wirken auf die operative
Umsetzung des Informationssicherheitskonzepts hin und kontrollieren die
Umsetzung innerhalb der Einrichtung. Die Informationssicherheitsbeauftragten
beraten die Leitung der Einrichtung der Bundesverwaltung in allen Fragen der
Informationssicherheit und unterrichten die Leitung der Einrichtung der
Bundesverwaltung sowie den jeweils zuständigen
Informationssicherheitsbeauftragten oder die jeweils zuständige
Informationssicherheitsbeauftragte des Ressorts regelmäßig sowie
anlassbezogen über ihre Tätigkeit, über den Stand der Informationssicherheit
innerhalb der Einrichtung, über die Mittel- und Personalausstattung sowie
über Sicherheitsvorfälle. Ihre Berichts- und Beratungsaufgaben erfüllen sie
unabhängig und weisungsfrei.
(4) Die Informationssicherheitsbeauftragten der Einrichtungen sind bei allen
Maßnahmen zu beteiligen, die die Informationssicherheit der Einrichtung
betreffen. Sie haben ein unmittelbares Vortragsrecht bei der jeweiligen
Leitung ihrer Einrichtung sowie bei dem oder der
Informationssicherheitsbeauftragten des jeweils zuständigen Ressorts. Sie
dürfen von ihrer jeweiligen Einrichtung wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben
nicht abberufen oder benachteiligt werden.
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BSIG § 46 Informationssicherheitsbeauftragte der Ressorts
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(1) Die Leitungen der einzelnen Ressorts sowie die Leitungen weiterer
oberster Bundesbehörden bestellen jeweils eine
Informationssicherheitsbeauftragte oder einen
Informationssicherheitsbeauftragten des Ressorts, der oder dem unter
Berücksichtigung der Belange des IT-Betriebs die Steuerung und Überwachung
des Informationssicherheitsmanagements innerhalb des Ressorts
beziehungsweise innerhalb der obersten Bundesbehörde und ihres
Geschäftsbereichs obliegt, und bestimmen mindestens eine zur Vertretung
berechtigte Person. Der oder die Informationssicherheitsbeauftragte des
Ressorts wirkt auf die Umsetzung der Informationssicherheit in seinem oder
ihrem Ressort hin.
(2) Für die Erfüllung ihrer Aufgaben ist eine zielgerichtete Befähigung der
Informationssicherheitsbeauftragten der Ressorts notwendig. Der oder die
Informationssicherheitsbeauftragte des Ressorts muss die zur Erfüllung
seiner oder ihrer Aufgaben erforderliche Fachkunde erwerben.
(3) Die Informationssicherheitsbeauftragten der Ressorts koordinieren jeweils
die Fortschreibung von Informationssicherheitsleitlinien für ihr Ressort.
Sie unterrichten die Ressortleitung über ihre Tätigkeit und über den Stand
der Informationssicherheit innerhalb des Ressorts, über die Mittel- und
Personalausstattung sowie über Sicherheitsvorfälle. Ihre Berichts- und
Beratungsaufgaben erfüllen sie unabhängig und weisungsfrei.
(4) In begründeten Einzelfällen kann der oder die
Informationssicherheitsbeauftragte des Ressorts im Benehmen mit dem oder der
jeweiligen IT-Beauftragten des Ressorts den Einsatz bestimmter IT-Produkte
in Einrichtungen der Bundesverwaltung innerhalb des jeweiligen Ressorts ganz
oder teilweise untersagen. Über eine Untersagung ist das Bundesamt zu
unterrichten.
(5) Der oder die Informationssicherheitsbeauftragte des Ressorts kann im
Benehmen mit dem Bundesamt Einrichtungen der Bundesverwaltung innerhalb des
Ressorts von Verpflichtungen nach diesem Teil teilweise oder insgesamt durch
Erteilung eines Ausnahmebescheides befreien. Voraussetzung hierfür ist, dass
sachliche Gründe für die Erteilung eines Ausnahmebescheids vorliegen und
durch die Befreiung keine nachteiligen Auswirkungen für die
Informationssicherheit des Bundes zu befürchten sind. Über erteilte
Ausnahmebescheide ist das Bundesamt zu unterrichten. Satz 1 gilt nicht, wenn
die jeweilige Einrichtung der Bundesverwaltung die Voraussetzungen des § 28
Absatz 1 Satz 1 oder § 28 Absatz 2 Satz 1 erfüllt.
(6) Der oder die Informationssicherheitsbeauftragte des Ressorts ist bei
allen Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben innerhalb des
Ressorts zu beteiligen, soweit die Vorhaben Fragen der
Informationssicherheit berühren. Er oder sie hat ein unmittelbares
Vortragsrecht bei der jeweiligen Leitung des Ressorts. Er oder sie darf von
seiner oder ihrer jeweiligen Einrichtung wegen der Erfüllung seiner oder
ihrer Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden.
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BSIG § 47 Wesentliche Digitalisierungsvorhaben und Kommunikationsinfrastrukturen des Bundes
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(1) Für die Planung und Umsetzung von wesentlichen Digitalisierungsvorhaben
und Kommunikationsinfrastrukturen des Bundes sind eigene
Informationssicherheitsbeauftragte nach § 45 zu bestellen.
(2) Digitalisierungsvorhaben oder Kommunikationsinfrastrukturen des Bundes
sind insbesondere dann wesentlich, wenn dabei Kommunikationstechnik des
Bundes ressortübergreifend betrieben wird oder der ressortübergreifenden
Kommunikation oder dem ressortübergreifenden Datenaustausch dient.
(3) In der Regel bestellt diejenige Einrichtung den
Informationssicherheitsbeauftragten nach Satz 1, die für die Steuerung des
Digitalisierungsvorhabens oder die Kommunikationsinfrastrukturen des Bundes
verantwortlich ist. Wenn bei ressortübergreifenden Digitalisierungsvorhaben
oder Kommunikationsinfrastrukturen eine Bestellung durch Einrichtungen in
verschiedenen beteiligten Ressorts und weiteren obersten Bundesbehörden in
Betracht kommt und nicht innerhalb einer angemessenen Frist Einvernehmen
darüber hergestellt werden kann, durch welche Einrichtung die Bestellung
erfolgt, so entscheidet das Bundesministerium für Digitales und
Staatsmodernisierung.
(4) Die Informationssicherheitsbeauftragten nach Satz 1 unterstehen entweder
der Leitung der Einrichtung oder dem oder der jeweils zuständigen
Informationssicherheitsbeauftragten des Ressorts.
(5) Zur Gewährleistung der Informationssicherheit bei der Planung und
Umsetzung von wesentlichen Digitalisierungsvorhaben soll die jeweils
verantwortliche Einrichtung das Bundesamt frühzeitig beteiligen und dem
Bundesamt Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
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BSIG § 48 Amt des Koordinators für Informationssicherheit
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(1) Die Leitung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik
nimmt die Aufgaben der Koordinatorin oder des Koordinators der
Bundesregierung für Informationssicherheit wahr. Die Fachaufsicht über das
Bundesamt in Bezug auf seine Rolle als Koordinatorin oder Koordinator für
Informationssicherheit liegt beim Bundesministerium für Digitales und
Staatsmodernisierung.
(2) Die Koordinatorin oder der Koordinator koordiniert das operative
Informationssicherheitsmanagement des Bundes. Im Benehmen mit den obersten
Bundesbehörden entwickelt sie oder er Programme zur Gewährleistung der
Informationssicherheit des Bundes und schreibt diese fort.
(3) Auf Basis der durch das Bundesamt erhaltenen Informationen wahrt die
Koordinatorin oder der Koordinator den Überblick über den Stand der
Informationssicherheit in der Bundesverwaltung. Auf dieser Grundlage
beaufsichtigt sie oder er die Umsetzung der Programme zur Gewährleistung der
Informationssicherheit des Bundes.
(4) Die Koordinatorin oder der Koordinator unterstützt die Ressorts bei der
Umsetzung der Vorgaben nach diesem Gesetz und wirkt gemeinsam mit dem
Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung im Benehmen mit dem
Bundesministerium des Innern auf ein angemessenes Verhältnis zwischen dem
Einsatz von Informationstechnik und Informationssicherheit hin.
(5) Zur Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben hat die Koordinatorin oder der
Koordinator ein direktes halbjährliches Vortragsrecht vor den zuständigen
Ausschüssen des Deutschen Bundestages zu den in den Absätzen 1 bis 3
benannten Themen.
(6) Die Koordinatorin oder der Koordinator wird bei allen Gesetzes-,
Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben beteiligt, soweit sie Fragen
der Informationssicherheit berühren.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Related Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Source |
Anforderung |
3. Related Standards
Standards
| Source |
Anforderung |
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