+BSIG - Teil 5 - Zertifizierung, Konformitätserklärung und Kennzeichen
---+BSIG § 52 Zertifizierung
---+BSIG § 53 Konformitätsbewertung und Konformitätserklärung
---+BSIG § 54 Nationale Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung
---+BSIG § 55 Freiwilliges IT-Sicherheitskennzeichen
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1. Übersicht
BSIG - Teil 5 - Zertifizierung, Konformitätserklärung und Kennzeichen
| Bezeichnung |
Regulierung |
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BSIG § 52 Zertifizierung
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(1) Das Bundesamt ist nationale Zertifizierungsstelle der Bundesverwaltung
für IT-Sicherheit.
(2) Für bestimmte Produkte oder Leistungen kann beim Bundesamt eine
Sicherheits- oder Personenzertifizierung oder eine Zertifizierung als
IT-Sicherheitsdienstleister beantragt werden. Die Anträge werden in der
zeitlichen Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet; hiervon kann abgewichen
werden, wenn das Bundesamt wegen der Anzahl und des Umfangs anhängiger
Prüfungsverfahren eine Prüfung in angemessener Zeit nicht durchführen kann
und an der Erteilung eines Zertifikats ein öffentliches Interesse besteht.
Der Antragsteller hat dem Bundesamt diejenigen Unterlagen vorzulegen und die
Auskünfte zu erteilen, deren Kenntnis für die Prüfung und Bewertung der
Produkte und Leistungen oder der Eignung der Person sowie für die Erteilung
des Zertifikats erforderlich ist. Ein Zertifikat nach Satz 1 darf nur dann
für ein Produkt, eine Leistung, eine Person oder einen
IT-Sicherheitsdienstleister verwendet werden, wenn das Bundesamt ein
entsprechendes Zertifikat erteilt hat und dieses nicht aufgehoben wurde oder
auf andere Weise ungültig geworden ist.
(3) Die Prüfung und die Bewertung können durch vom Bundesamt nach Absatz 7
anerkannte sachverständige Stellen erfolgen.
(4) Das Sicherheitszertifikat wird erteilt, wenn
- 1.
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die informationstechnischen Systeme, Komponenten, Produkte oder
Schutzprofile den vom Bundesamt festgelegten Kriterien entsprechen und
- 2.
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das Bundesministerium des Innern die Erteilung des Zertifikats
nicht nach Absatz 5 untersagt hat.
Vor
Erteilung des Sicherheitszertifikats legt das Bundesamt den Vorgang dem
Bundesministerium des Innern zur Prüfung nach Absatz 5 vor.
(5) Das Bundesministerium des Innern kann die Erteilung eines Zertifikats
nach Absatz 4 im Einzelfall untersagen, wenn überwiegende öffentliche
Interessen, insbesondere sicherheitspolitische Belange der Bundesrepublik
Deutschland, der Erteilung entgegenstehen.
(6) Für die Zertifizierung von Personen und IT-Sicherheitsdienstleistern gilt
Absatz 4 entsprechend.
(7) Eine Stelle wird als sachverständig im Sinne des Absatz 3 anerkannt, wenn
- 1.
-
die sachliche und personelle Ausstattung sowie die fachliche
Qualifikation und Zuverlässigkeit der Konformitätsbewertungsstelle den vom
Bundesamt festgelegten Kriterien entsprechen und
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das Bundesministerium des Innern festgestellt hat, dass
überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere sicherheitspolitische
Belange der Bundesrepublik Deutschland, der Erteilung nicht entgegenstehen.
Das
Bundesamt stellt durch die notwendigen Maßnahmen sicher, dass das
Fortbestehen der Voraussetzungen nach Satz 1 regelmäßig überprüft wird.
(8) Sicherheitszertifikate anderer anerkannter Zertifizierungsstellen aus dem
Bereich der Europäischen Union werden vom Bundesamt anerkannt, sofern sie
eine den Sicherheitszertifikaten des Bundesamtes gleichwertige Sicherheit
ausweisen und die Gleichwertigkeit vom Bundesamt festgestellt worden ist.
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BSIG § 53 Konformitätsbewertung und Konformitätserklärung
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(1) Das Bundesamt kann für die vom Bundesamt in einer Technischen Richtlinie
festgelegten Anforderungen und Vorgaben zulassen, dass ein Hersteller oder
Anbieter von IKT-Produkten, IKT-Diensten und IKT-Prozessen, die keine
Verbraucherprodukte nach § 55 sind, sowie eine Person oder ein
IT-Sicherheitsdienstleister eine Selbstbewertung seiner oder ihrer
Konformität vornimmt. Der Hersteller oder Anbieter von IKT-Produkten,
IKT-Diensten und IKT-Prozessen, die Person oder der
IT-Sicherheitsdienstleister kann unter den Voraussetzungen von Satz 1 eine
Konformitätserklärung ausstellen, die bestätigt, dass er oder sie die in der
Technischen Richtlinie festgelegten Anforderungen erfüllt. Durch die
Ausstellung der Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller oder Anbieter
der IKT-Produkte, IKT-Dienste und IKT-Prozesse, die Person oder der
IT-Sicherheitsdienstleister (Aussteller) die Verantwortung dafür, dass das
IKT-Produkt, der IKT-Dienst, der IKT-Prozess, die Person oder die
IT-Sicherheitsdienstleistung den in der Technischen Richtlinie festgelegten
Anforderungen entspricht. Eine Erklärung nach Satz 3 darf nur dann für ein
IKT-Produkt, einen IKT-Dienst und IKT-Prozess, eine Person oder einen
IT-Sicherheitsdienstleister verwendet werden, wenn der Hersteller, der
Anbieter, die Person oder der IT-Sicherheitsdienstleisters diese ausgestellt
hat und sie weder widerrufen noch nach Absatz 5 Nummer 3 für ungültig
erklärt wurde.
(2) Die Technische Richtlinie nach Absatz 1 kann insbesondere Vorgaben
enthalten über
- 1.
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den Inhalt und das Format der Konformitätserklärung,
- 2.
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Nachweise und Verfahren, die die Angaben der
Konformitätserklärung belegen,
- 3.
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die Bedingungen für die Aufrechterhaltung, Fortführung und
Verlängerung der Konformitätserklärung,
- 4.
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die Verwendung eines vom Bundesamt bereitgestellten Kennzeichens
und Siegels sowie die Bedingungen für deren Verwendung,
- 5.
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die Meldung und Behandlung erkannter Schwachstellen des
IKT-Produktes, IKT-Dienstes oder IKT-Prozesses oder der
IT-Sicherheitsdienstleistung,
- 6.
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die Bereitstellung von Informationen auf der Internetseite des
Bundesamtes über die Konformitätserklärung, dessen Aussteller und das
IKT-Produkt, den -Dienst, den -Prozess, die Person oder die
IT-Sicherheitsdienstleistung oder
- 7.
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die Befristung der Geltungsdauer der Konformitätserklärung.
(3) Wird in den Vorgaben nach Absatz 2 festgelegt, dass die Angaben der
Konformitätserklärung nur durch eine akkreditierte
Konformitätsbewertungsstelle nachgewiesen werden können, so kann das
Bundesamt auf Antrag Konformitätsbewertungsstellen, die beabsichtigen, im
Anwendungsbereich dieses Paragraphen tätig zu werden, eine Befugnis
erteilen, wenn die maßgeblichen Voraussetzungen der Technischen Richtlinie
erfüllt sind. Ohne eine Befugniserteilung durch das Bundesamt dürfen
Konformitätsbewertungsstellen im Anwendungsbereich dieses Paragraphen nicht
tätig werden.
(4) Der Aussteller hält die Konformitätserklärung, die technische
Dokumentation und alle weiteren einschlägigen Informationen in Bezug auf die
Konformität der IKT-Produkte, IKT-Dienste und IKT-Prozesse, der Person oder
der IT-Sicherheitsdienstleistung mit den festgelegten Kriterien während
eines Zeitraums, der vom Bundesamt in der Technischen Richtlinie nach Absatz
1 festgelegt wurde, für das Bundesamt bereit. Eine Kopie der
Konformitätserklärung ist dem Bundesamt vorzulegen.
(5) Das Bundesamt kann geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen,
dass die Aussteller von Konformitätserklärungen den Anforderungen des
Schemas und den Vorgaben dieses Paragraphen genügen und insbesondere
- 1.
-
Aussteller von Konformitätserklärungen auffordern, ihm sämtliche
Auskünfte zu erteilen, die es für die Erfüllung seiner Aufgaben benötigt,
- 2.
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Untersuchungen in Form von Testkäufen oder Audits bei den
Ausstellern von Konformitätserklärungen durchführen, um deren Einhaltung der
in der Technischen Richtlinie festgelegten Anforderungen und Vorgaben nach
Absatz 1 zu überprüfen und
- 3.
-
Konformitätserklärungen nach Absatz 1 für ungültig erklären.
(6) Für Maßnahmen nach Absatz 4 kann das Bundesamt Gebühren erheben, sofern
es aufgrund von Anhaltspunkten tätig geworden ist, die berechtigte Zweifel
an der Einhaltung der Anforderungen der Technischen Richtlinie oder dieses
Paragraphen begründeten.
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BSIG § 54 Nationale Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung
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(1) Das Bundesamt ist die nationale Behörde für die
Cybersicherheitszertifizierung nach Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2019/881.
(2) Das Bundesamt kann auf Antrag Konformitätsbewertungsstellen, die im
Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/881 sowie des § 52 dieses
Gesetzes tätig werden, eine Befugnis erteilen, als solche tätig zu werden,
wenn die Voraussetzungen des maßgeblichen europäischen Schemas für die
Cybersicherheitszertifizierung nach Artikel 54 der Verordnung (EU) 2019/881
oder des § 52 dieses Gesetzes erfüllt sind. Ohne eine Befugniserteilung
durch das Bundesamt dürfen Konformitätsbewertungsstellen im
Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/881 nicht tätig werden.
(3) Soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 58 Absatz 7 der
Verordnung (EU) 2019/881 und nach § 52 dieses Gesetzes erforderlich ist,
kann das Bundesamt von Konformitätsbewertungsstellen, denen eine Befugnis
nach Absatz 2 erteilt wurde, von Inhabern europäischer
Cybersicherheitszertifikate und von Ausstellern von
EU-Konformitätserklärungen im Sinne von Artikel 56 Absatz 8 der Verordnung
(EU) 2019/881 die erforderlichen Auskünfte und sonstige Unterstützung,
insbesondere die Vorlage von Unterlagen oder Mustern, verlangen. § 3 Absatz
1 Satz 1 und 3 des Akkreditierungsstellengesetzes gilt entsprechend.
(4) Das Bundesamt kann Untersuchungen in Form von Auditierungen nach Artikel
58 Absatz 8 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/881 bei
Konformitätsbewertungsstellen, denen eine Befugnis nach Absatz 2 erteilt
wurde, bei Inhabern europäischer Cybersicherheitszertifikate und bei
Ausstellern von EU-Konformitätserklärungen im Sinne von Artikel 56 Absatz 8
der Verordnung (EU) 2019/881 durchführen, um die Einhaltung der Bestimmungen
des Titels III der Verordnung (EU) 2019/881 zu überprüfen. § 3 Absatz 1 Satz
1 bis 3 des Akkreditierungsstellengesetzes gilt entsprechend.
(5) Das Bundesamt ist befugt, Betriebsstätten, Geschäfts- und Betriebsräume
von Konformitätsbewertungsstellen, denen eine Befugnis nach Absatz 2 erteilt
wurde, und von Inhabern europäischer Cybersicherheitszertifikate im Sinne
von Artikel 56 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2019/881 in den Zeiten, zu denen
die Räume normalerweise für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche
Nutzung zur Verfügung stehen, zu betreten, zu besichtigen und dort
befindliche Unterlagen und Muster zu prüfen, soweit dies zur Erfüllung
seiner Aufgaben nach Artikel 58 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/881 sowie
nach diesem Paragraphen erforderlich ist. § 3 Absatz 1 Satz 1 bis 3 des
Akkreditierungsstellengesetzes gilt entsprechend.
(6) Das Bundesamt kann von ihm ausgestellte Cybersicherheitszertifikate oder
durch eine Konformitätsbewertungsstelle, der eine Befugnis nach Absatz 2
erteilt wurde, nach Artikel 56 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/881
ausgestellte Cybersicherheitszertifikate widerrufen oder
EU-Konformitätserklärungen im Sinne der Verordnung (EU) 2019/881 für
ungültig erklären,
- 1.
-
sofern diese Zertifikate oder EU-Konformitätserklärungen die
Anforderungen nach der Verordnung (EU) 2019/881 oder eines
europäischen Schemas für die Cybersicherheitszertifizierung nach Artikel 54
der Verordnung (EU) 2019/881 nicht erfüllen oder
- 2.
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wenn das Bundesamt die Erfüllung nach Nummer 1 nicht feststellen
kann, weil der Inhaber des europäischen Cybersicherheitszertifikats oder der
Aussteller der EU-Konformitätserklärung seinen Mitwirkungspflichten nach
Absatz 3 nicht nachgekommen ist oder weil er das Bundesamt bei der
Wahrnehmung seiner Befugnisse nach Absatz 4 oder im Falle eines Inhabers
eines europäischen Cybersicherheitszertifikats auch nach Absatz 5 behindert
hat.
Widerrufene
Cybersicherheitszertifikate oder für ungültig erklärte
EU-Konformitätserklärungen nach Satz 1 dürfen nicht verwendet werden.
(7) Das Bundesamt kann von ihm erteilte Befugnisse nach Absatz 2 widerrufen,
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sofern die Voraussetzungen des maßgeblichen europäischen Schemas
für die Cybersicherheitszertifizierung nach Artikel 54 Verordnung (EU)
2019/881 oder des § 52 dieses Gesetzes nicht erfüllt sind oder
- 2.
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wenn das Bundesamt die Erfüllung dieser Voraussetzungen nicht
feststellen kann, weil die Konformitätsbewertungsstelle ihren
Mitwirkungspflichten nach Absatz 3 nicht nachgekommen ist oder weil sie das
Bundesamt bei der Wahrnehmung seiner Befugnisse nach den Absätzen 4 und 5
behindert hat.
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BSIG § 55 Freiwilliges IT-Sicherheitskennzeichen
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(1) Das Bundesamt führt zur Information von Verbrauchern über die
IT-Sicherheit von Produkten bestimmter vom Bundesamt festgelegter
Produktkategorien ein einheitliches IT-Sicherheitskennzeichen ein. Das
IT-Sicherheitskennzeichen trifft keine Aussage über die den Datenschutz
betreffenden Eigenschaften eines Produktes.
(2) Das IT-Sicherheitskennzeichen besteht aus
- 1.
-
einer Zusicherung des Herstellers oder Diensteanbieters, dass
das Produkt für eine festgelegte Dauer bestimmte IT-Sicherheitsanforderungen
erfüllt (Herstellererklärung), und
- 2.
-
einer Information des Bundesamtes über sicherheitsrelevante
IT-Eigenschaften des Produktes (Sicherheitsinformation).
(3) Die IT-Sicherheitsanforderungen, auf die sich die Herstellererklärung
bezieht, ergeben sich aus einer Norm oder einem Standard oder aus einer
branchenabgestimmten IT-Sicherheitsvorgabe, die die jeweilige
Produktkategorie umfasst, sofern das Bundesamt in einem Verfahren, das durch
Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 2 geregelt wird, festgestellt hat, dass
die Norm oder der Standard oder die branchenabgestimmte
IT-Sicherheitsvorgabe geeignet ist, ausreichende IT-Sicherheitsanforderungen
für die Produktkategorie abzubilden. Ein Anspruch auf diese Feststellung
besteht nicht. Liegt keine Feststellung nach Satz 1 vor, ergeben sich die
IT-Sicherheitsvorgaben aus einer vom Bundesamt veröffentlichten Technischen
Richtlinie, die die jeweilige Produktkategorie umfasst, sofern das Bundesamt
eine solche Richtlinie bereits veröffentlicht hat. Wird ein Produkt von mehr
als einer oder einem bestehenden, als geeignet festgestellten Norm,
Standard, branchenabgestimmten IT-Sicherheitsvorgabe oder Technischen
Richtlinie umfasst, richten sich die Anforderungen nach der oder dem jeweils
spezielleren bestehenden, als geeignet festgestellten Norm, Standard,
branchenabgestimmten IT-Sicherheitsvorgabe oder Technischen Richtlinie.
(4) Das IT-Sicherheitskennzeichen darf nur dann für ein Produkt verwendet
werden, wenn das Bundesamt das IT-Sicherheitskennzeichen für dieses Produkt
freigegeben hat. Das Bundesamt prüft die Freigabe des
IT-Sicherheitskennzeichens für ein Produkt auf Antrag des Herstellers oder
Diensteanbieters. Dem Antrag sind die Herstellererklärung zu dem Produkt
sowie alle Unterlagen beizufügen, die die Angaben in der Herstellererklärung
belegen. Das Bundesamt bestätigt den Eingang des Antrags und prüft die
Plausibilität der Herstellererklärung anhand der beigefügten Unterlagen. Die
Plausibilitätsprüfung kann auch durch einen vom Bundesamt beauftragten
qualifizierten Dritten erfolgen. Für die Antragsbearbeitung kann das
Bundesamt eine Verwaltungsgebühr erheben.
(5) Das Bundesamt erteilt die Freigabe des IT-Sicherheitskennzeichens für das
jeweilige Produkt, wenn
- 1.
-
das Produkt zu einer der Produktkategorien gehört, die das
Bundesamt durch im Bundesanzeiger veröffentlichte Allgemeinverfügung bekannt
gegeben hat,
- 2.
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die Herstellererklärung plausibel und durch die beigefügten
Unterlagen ausreichend belegt ist und
- 3.
-
die gegebenenfalls erhobene Verwaltungsgebühr beglichen wurde.
Die
Erteilung der Freigabe erfolgt schriftlich und innerhalb einer angemessenen
Frist, die in der Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 2 bestimmt wird. Den
genauen Ablauf des Antragsverfahrens und die beizufügenden Unterlagen regelt
die Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 2.
(6) Hat das Bundesamt die Freigabe erteilt, ist das Etikett des
IT-Sicherheitskennzeichens auf dem jeweiligen Produkt oder auf dessen
Umverpackung anzubringen, sofern dies nach der Beschaffenheit des Produktes
möglich ist. Das IT-Sicherheitskennzeichen kann auch elektronisch
veröffentlicht werden. Wenn nach der Beschaffenheit des Produktes das
Anbringen nicht möglich ist, muss die Veröffentlichung des
IT-Sicherheitskennzeichens elektronisch erfolgen. Das Etikett des
IT-Sicherheitskennzeichens verweist auf eine Internetseite des Bundesamtes,
auf der die Herstellererklärung und die Sicherheitsinformationen abrufbar
sind. Das genaue Verfahren und die Gestaltung des Verweises sind in der
Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 2 festzulegen.
(7) Nach Ablauf der festgelegten Dauer, für die der Hersteller oder
Diensteanbieter die Erfüllung der IT-Sicherheitsanforderungen zusichert,
oder nach Rücknahmeerklärung des Herstellers oder Diensteanbieters gegenüber
dem Bundesamt erlischt die Freigabe. Das Bundesamt nimmt einen Hinweis auf
das Erlöschen der Freigabe in die Sicherheitsinformation auf.
(8) Das Bundesamt kann prüfen, ob die Anforderungen an die Freigabe des
IT-Sicherheitskennzeichens für ein Produkt eingehalten werden. Werden bei
der Prüfung Abweichungen von der abgegebenen Herstellererklärung oder
Schwachstellen festgestellt, kann das Bundesamt die geeigneten Maßnahmen zum
Schutz des Vertrauens der Verbraucher in das IT-Sicherheitskennzeichen
treffen, insbesondere
- 1.
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Informationen über die Abweichungen oder Schwachstellen in
geeigneter Weise in der Sicherheitsinformation veröffentlichen oder
- 2.
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die Freigabe des IT-Sicherheitskennzeichens widerrufen.
Absatz
7 Satz 2 gilt entsprechend.
(9) Bevor das Bundesamt eine Maßnahme nach Absatz 8 trifft, räumt es dem
Hersteller oder Diensteanbieter die Gelegenheit ein, die festgestellten
Abweichungen oder Schwachstellen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu
beseitigen, es sei denn, gewichtige Gründe der Sicherheit der Produkte
erfordern eine sofortige Maßnahme. Die Befugnis des Bundesamtes zur Warnung
nach § 13 bleibt davon unberührt.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Related Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Source |
Anforderung |
3. Related Standards
Standards
| Source |
Anforderung |
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