+BSIG - Teil 8 - Bußgeldvorschriften
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1. Übersicht

BSIG - Teil 8 - Bußgeldvorschriften

Bezeichnung Regulierung
BSIG § 65 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 39 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 4 Satz 1 einen Nachweis nicht richtig oder nicht vollständig erbringt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer vollziehbaren Anordnung nach
a)
§ 11 Absatz 6, § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, Nummer 2, § 17 Satz 1 oder § 39 Absatz 1 Satz 5,
b)
§ 14 Absatz 2 Satz 1,
c)
den §§ 18, 40 Absatz 5 Satz 1 oder nach § 61 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 oder 3 oder Absatz 7 Satz 1 oder 3 oder Absatz 8, jeweils auch in Verbindung mit § 62, oder
d)
§ 35 Absatz 1 Satz 1 oder § 36 Absatz 2 Satz 1
zuwiderhandelt,
2.
entgegen § 30 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ergreift,
3.
entgegen § 30 Absatz 1 Satz 3 die Einhaltung der Verpflichtung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig dokumentiert,
4.
entgegen § 32 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
5.
entgegen § 32 Absatz 2 Satz 2 eine Abschlussmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
6.
entgegen § 33 Absatz 1 oder 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 4 Satz 1, oder entgegen § 34 Absatz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
7.
entgegen § 33 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass er erreichbar ist,
8.
entgegen § 34 Absatz 2 das Bundesamt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
9.
entgegen § 35 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
10.
entgegen § 39 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 4 Satz 1 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,
11.
entgegen § 41 Absatz 5 Satz 2 eine Mitteilung oder Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
12.
entgegen § 49 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Vorgabe oderein dort genanntes Verfahren nicht vorhält,
13.
entgegen § 49 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 eine dort genannte Vorgabe, ein dort genanntes Verfahren oder Daten nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zugänglich macht,
14.
entgegen § 50 Absatz 1 Satz 1 einen Zugang nicht oder nicht rechtzeitig gewährt,
15.
entgegen § 52 Absatz 2 Satz 4, § 53 Absatz 1 Satz 4, § 54 Absatz 6 Satz 2 oder § 55 Absatz 4 Satz 1 ein dort genanntes Zertifikat, eine dort genannte Erklärung oder ein dort genanntes Kennzeichen verwendet,
16.
entgegen § 53 Absatz 3 Satz 2 oder § 54 Absatz 2 Satz 2 tätig wird oder
17.
entgegen § 61 Absatz 5 Satz 3 das Betreten eines dort genannten Raums nicht gestattet, eine dort genannte Aufzeichnung, ein dort genanntes Schriftstück oder eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/881 in der Fassung vom 19. Dezember 2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 55 Absatz 1 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht binnen eines Monats nach Ausstellung zugänglich macht oder
2.
entgegen Artikel 56 Absatz 8 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Feststellung einer Sicherheitslücke oder Unregelmäßigkeit gibt.

(5) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden:

1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 2 bis 5 und 9,
a)
bei besonders wichtigen Einrichtungen nach § 28 Absatz 1 Satz 1 mit einer Geldbuße bis zu zehn Millionen Euro,
b)
bei wichtigen Einrichtungen im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 1 mit einer Geldbuße bis zu sieben Millionen Euro,
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 11 mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro,
3.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu zwei Millionen Euro,
4.
in den Fällen des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Nummer 10 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro,
5.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 6, 8, 12 bis 16 und des Absatzes 4 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro und
6.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 7 und 17 und des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten anzuwenden.

(6) Gegenüber einer besonders wichtigen Einrichtung im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 mit einem Gesamtumsatz von mehr als 500 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 2 bis 5 und 9 mit einer Geldbuße bis zu 2 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden.

(7) Gegenüber einer wichtigen Einrichtung im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 1 mit einem Gesamtumsatz von mehr als 500 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 2 bis 5 und 9 mit einer Geldbuße bis zu 1,4 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden.

(8) Gesamtumsatz im Sinne der Absätze 6 und 7 ist die Summe aller Umsatzerlöse, die das Unternehmen, dem die besonders wichtige Einrichtung oder die wichtige Einrichtung angehört, in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielt hat. Der Gesamtumsatz kann geschätzt werden.

(9) § 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 sowie der Absätze 6 und 7 nicht anzuwenden.

(10) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 11 das Bundesministerium des Innern und
2.
in den Fällen der Absätze 1, 3 und 4 sowie in den Fällen des Absatzes 2, die nicht in Nummer 1 genannt sind, das Bundesamt.

(11) Verhängen die in Artikel 55 oder 56 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2016/679 eine Geldbuße, so darf eine weitere Geldbuße für einen Verstoß nach diesem Gesetz, der sich aus demselben Verhalten ergibt wie jener Verstoß, der Gegenstand der Geldbuße nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2016/679 war, nicht verhängt werden.

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(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 301, S. 43 - 46)

Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D Nummer Sektor Branche Einrichtungsart 1 Energie 1.1 Stromversorgung 1.1.1 Stromlieferanten nach § 3 Nummer 31c EnWG 1.1.2 Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen nach § 3 Nummer 3 EnWG 1.1.3 Betreiber von Übertragungsnetzen nach § 3 Nummer 10 EnWG 1.1.4 Betreiber von Erzeugungsanlagen nach § 3 Nummer 18d EnWG 1.1.5 Nominierte Strommarktbetreiber nach Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2019/943 1.1.6 Aggregatoren nach § 3 Nummer 1a EnWG 1.1.7 Betreiber von Energiespeicheranlagen nach § 3 Nummer 15d EnWG 1.1.8 Anbieter von Ausgleichsleistungen nach § 3 Nummer 1b EnWG 1.1.9 Ladepunktbetreiber nach § 2 Nummer 8 LSV 1.2 Fernwärmeversorgung oder Fernkälteversorgung 1.2.1 Betreiber von Fernwärme- oder Fernkälteversorgung im Sinne von § 3 Nummer 19 oder Nummer 20 GEG 1.3 Kraftstoff- und Heizölversorgung 1.3.1 Betreiber von Erdöl-Fernleitungen 1.3.2 Betreiber von Anlagen zur Produktion, Raffination und Aufbereitung von Erdöl sowie Betreiber von Erdöllagern und Erdöl-Fernleitungen 1.3.3 Zentrale Bevorratungsstellen nach Artikel 2 Buchstabe f der Richtlinie 2009/119/EG 1.4 Gasversorgung 1.4.1 Betreiber von Gasverteilernetzen nach § 3 Nummer 8 EnWG 1.4.2 Betreiber von Fernleitungsnetzen nach § 3 Nummer 5 EnWG 1.4.3 Betreiber von Gasspeicheranlagen nach § 3 Nummer 6 EnWG 1.4.4 Betreiber von LNG-Anlagen nach § 3 Nummer 9 EnWG 1.4.5 Gaslieferanten nach § 3 Nummer 19b EnWG 1.4.6 Betreiber von Anlagen zur Gewinnung von Erdgas 1.4.7 Betreiber von Anlagen zur Raffination und Aufbereitung von Erdgas 1.4.8 Betreiber im Bereich Wasserstofferzeugung, ‑speicherung und -fernleitung 2 Transport und Verkehr 2.1 Luftverkehr 2.1.1 Luftfahrtunternehmen nach Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008, die für gewerbliche Zwecke genutzt werden 2.1.2 Flughafenleitungsorgane nach Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/12/EG, Flughäfen nach Artikel 2 Nummer 1 jener Richtlinie, einschließlich der in Anhang II Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 aufgeführten Flughäfen des Kernnetzes, und Einrichtungen, die innerhalb von Flughäfen befindliche zugehörige Einrichtungen betreiben 2.1.3 ATM/ANS-Anbieter nach Artikel 2 Nummer 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 2.2 Schienenverkehr 2.2.1 Betreiber von Eisenbahninfrastruktur nach § 2 Absatz 6 und 6a AEG einschließlich zentraler Einrichtungen, die den Zugbetrieb vorausschauend und bei unerwartet eintretenden Ereignissen disponiert 2.2.2 Eisenbahnverkehrsunternehmen nach § 2 Absatz 3 AEG, einschließlich Betreiber einer Serviceeinrichtung nach § 2 Nummer 9 AEG 2.3 Schifffahrt 2.3.1 Passagier- und Frachtbeförderungsunternehmen der Binnen-, See- und Küstenschifffahrt, wie sie in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 für die Schifffahrt definiert sind, ausschließlich der einzelnen von diesen Unternehmen betriebenen Schiffe 2.3.2 Leitungsorgane von Häfen nach Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2005/65/EG, einschließlich ihrer Hafenanlagen nach Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004, sowie Einrichtungen, die innerhalb von Häfen befindliche Anlagen und Ausrüstung betreiben 2.3.3 Betreiber einer Anlage oder eines Systems zum sicheren Betrieb einer Wasserstraße im Sinne von § 1 Absatz 6 Nummer 1 WaStrG 2.4 Straßenverkehr 2.4.1 Betreiber einer Anlage oder eines Systems zur Verkehrsbeeinflussung im Straßenverkehr einschließlich der in § 1 Absatz 4 Nummer 1, 3 und 4 FStrG genannten Einrichtungen, zum Beispiel Verkehrs-, Betriebs- und Tunnelleitzentralen, Entwässerungsanlagen, intelligente Verkehrssysteme und Fachstellen für Informationstechnik und -sicherheit im Straßenbau sowie der Telekommunikationsnetze der Bundesautobahnen 2.4.2 Betreiber eines intelligenten Verkehrssystems nach § 2 Nummer 1 IVSG 3 Finanzwesen 3.1 Bankwesen 3.1.1 Kreditinstitute: Einrichtungen, deren Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren 3.2 Finanzmarktinfrastrukturen 3.2.1 Handelsplätze im Sinne von § 2 Absatz 22 WpHG 3.2.2 Zentrale Gegenparteien, die zwischen die Gegenparteien der auf einem oder mehreren Märkten gehandelten Kontrakte tritt und somit als Käufer für jeden Verkäufer bzw. als Verkäufer für jeden Käufer fungiert 4 Gesundheit 4.1.1 Erbringer von Gesundheitsdienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2011/24/EU 4.1.2 EU-Referenzlaboratorien nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2022/2371 4.1.3 Unternehmen, die Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in Bezug auf Arzneimittel nach § 2 AMG ausüben 4.1.4 Unternehmen, die pharmazeutische Erzeugnisse nach Abschnitt C Abteilung 21 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) herstellen 4.1.5 Unternehmen, die Medizinprodukte herstellen, die während einer Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit als kritisch nach Artikel 22 der Verordnung (EU) 2022/123 („Liste kritischer Medizinprodukte für Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit“) eingestuft werden 5 Wasser 5.1 Trinkwasserversorgung 5.1.1 Betreiber von Wasserversorgungsanlagen im Sinne von § 2 Nummer 3 TrinkwV, jedoch unter Ausschluss der Lieferanten, für die die Lieferung von Wasser für den menschlichen Gebrauch ein nicht wesentlicher Teil ihrer allgemeinen Tätigkeit der Lieferung anderer Rohstoffe und Güter ist 5.2 Abwasserbeseitigung 5.2.1 Unternehmen, die Abwasser nach § 54 Absatz 1 WHG sammeln, entsorgen oder behandeln, jedoch unter Ausschluss der Unternehmen, für die das Sammeln, die Entsorgung oder die Behandlung solchen Abwassers ein nicht wesentlicher Teil ihrer allgemeinen Tätigkeit ist 6 Digitale Infrastruktur 6.1.1 Betreiber von Internet Exchange Points 6.1.2 DNS-Dienstanbieter, ausgenommen Betreiber von Root-Nameservern 6.1.3 Top Level Domain Name Registry 6.1.4 Anbieter von Cloud-Computing-Diensten 6.1.5 Anbieter von Rechenzentrumsdiensten 6.1.6 Betreiber von Content Delivery Networks 6.1.7 Vertrauensdiensteanbieter 6.1.8 Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze 6.1.9 Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste 6.1.10 Managed Services Provider 6.1.11 Managed Security Services Provider 7 Weltraum 7.1.1 Betreiber von Bodeninfrastrukturen, die sich im Eigentum von Mitgliedstaaten oder privaten Parteien befinden und von diesen verwaltet und betrieben werden und die Erbringung von weltraumgestützten Diensten unterstützen, ausgenommen Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze

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(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 301, S. 47 - 48)

Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D Nummer Sektor Branche Einrichtungsart 1 Transport und Verkehr 1.1 Post- und Kurierdienste 1.1.1 Anbieter von Postdienstleistungen nach § 3 Nummer 15 PostG, einschließlich Anbieter von Kurierdiensten 2 Abfall-
bewirtschaftung
2.1.1 Unternehmen der Abfallbewirtschaftung nach § 3 Absatz 14 KrWG, ausgenommen Unternehmen, für die Abfallbewirtschaftung nicht ihre Hauptwirtschaftstätigkeit ist 3 Produktion, Herstellung und Handel mit chemischen Stoffen 3.1.1 Hersteller und Importeure nach Artikel 3 Nummer 9 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 von chemischen Stoffen und Gemischen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 und 2 der genannten Verordnung, sofern diese in Kategorie 20 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) fallen und der Registrierungspflicht nach Artikel 6 der genannten Verordnung unterliegen 4 Produktion, Verarbeitung und Vertrieb von Lebensmitteln 4.1.1 Lebensmittelunternehmen nach Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, die im Großhandel sowie in der industriellen Produktion und Verarbeitung tätig sind 5 Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren 5.1 Herstellung von Medizinprodukten und In-vitro-Diagnostika 5.1.1 Unternehmen, die Medizinprodukte nach Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/745 herstellen, und Unternehmen, die
In-vitro-Diagnostika nach Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2017/746 herstellen, mit Ausnahme von Unternehmen, die Medizinprodukte herstellen, die während einer Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit als kritisch nach Artikel 22 der Verordnung (EU) 2022/123 („Liste kritischer Medizinprodukte für Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit“) eingestuft werden
5.2 Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen 5.2.1 Unternehmen, die eine der Wirtschaftstätigkeiten nach Abschnitt C Abteilung 26 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) ausüben 5.3 Herstellung von elektrischen Ausrüstungen 5.3.1 Unternehmen, die eine der Wirtschaftstätigkeiten im Sinne des Abschnitts C Abteilung 27 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) ausüben 5.4 Maschinenbau 5.4.1 Unternehmen, die eine der Wirtschaftstätigkeiten nach Abschnitt C Abteilung 28 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) ausüben 5.5 Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen 5.5.1 Unternehmen, die eine der Wirtschaftstätigkeiten nach Abschnitt C Abteilung 29 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) ausüben 5.6 Sonstiger Fahrzeugbau 5.6.1 Unternehmen, die eine der Wirtschaftstätigkeiten nach Abschnitt C Abteilung 30 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) ausüben 6 Anbieter digitaler Dienste 6.1.1 Anbieter von Online-Marktplätzen 6.1.2 Anbieter von Online-Suchmaschinen 6.1.3 Anbieter von Plattformen für Dienste sozialer Netzwerke 7 Forschung 7.1.1 Forschungseinrichtungen

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Related Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Source Anforderung

3. Related Standards

Standards
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