(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 39 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 4 Satz 1 einen Nachweis nicht
richtig oder nicht vollständig erbringt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer vollziehbaren Anordnung nach
a)
§ 11 Absatz 6, § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch
in Verbindung mit Absatz 3, Nummer 2, § 17 Satz 1 oder § 39 Absatz 1 Satz 5,
b)
§ 14 Absatz 2 Satz 1,
c)
den §§ 18, 40 Absatz 5 Satz 1 oder nach § 61 Absatz
3 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 oder 3 oder Absatz 7 Satz 1 oder 3 oder Absatz
8, jeweils auch in Verbindung mit § 62, oder
d)
§ 35 Absatz 1 Satz 1 oder § 36 Absatz 2 Satz 1
zuwiderhandelt,
2.
entgegen § 30 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ergreift,
3.
entgegen § 30 Absatz 1 Satz 3 die Einhaltung der Verpflichtung
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig dokumentiert,
4.
entgegen § 32 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
5.
entgegen § 32 Absatz 2 Satz 2 eine Abschlussmeldung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
6.
entgegen § 33 Absatz 1 oder 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 4 Satz 1, oder entgegen § 34
Absatz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig übermittelt,
7.
entgegen § 33 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass er
erreichbar ist,
8.
entgegen § 34 Absatz 2 das Bundesamt nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
9.
entgegen § 35 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,
eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig macht,
10.
entgegen § 39 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 4 Satz 1 einen Nachweis nicht oder nicht
rechtzeitig erbringt,
11.
entgegen § 41 Absatz 5 Satz 2 eine Mitteilung oder Angabe nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
12.
entgegen § 49 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Vorgabe oderein
dort genanntes Verfahren nicht vorhält,
13.
entgegen § 49 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 eine dort genannte
Vorgabe, ein dort genanntes Verfahren oder Daten nicht, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zugänglich macht,
14.
entgegen § 50 Absatz 1 Satz 1 einen Zugang nicht oder nicht
rechtzeitig gewährt,
15.
entgegen § 52 Absatz 2 Satz 4, § 53 Absatz 1 Satz 4, § 54 Absatz
6 Satz 2 oder § 55 Absatz 4 Satz 1 ein dort genanntes Zertifikat, eine dort
genannte Erklärung oder ein dort genanntes Kennzeichen verwendet,
16.
entgegen § 53 Absatz 3 Satz 2 oder § 54 Absatz 2 Satz 2 tätig
wird oder
17.
entgegen § 61 Absatz 5 Satz 3 das Betreten eines dort genannten
Raums nicht gestattet, eine dort genannte Aufzeichnung, ein dort genanntes
Schriftstück oder eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Auskunft nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung
fahrlässig begeht.
(4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/881 in der
Fassung vom 19. Dezember 2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Artikel 55 Absatz 1 eine dort genannte Angabe nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht binnen eines Monats nach
Ausstellung zugänglich macht oder
2.
entgegen Artikel 56 Absatz 8 Satz 1 eine Information nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Feststellung
einer Sicherheitslücke oder Unregelmäßigkeit gibt.
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden:
1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 2 bis
5 und 9,
a)
bei besonders wichtigen Einrichtungen nach § 28
Absatz 1 Satz 1 mit einer Geldbuße bis zu zehn Millionen Euro,
b)
bei wichtigen Einrichtungen im Sinne des § 28 Absatz
2 Satz 1 mit einer Geldbuße bis zu sieben Millionen Euro,
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 11 mit einer Geldbuße bis zu
fünf Millionen Euro,
3.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a mit einer
Geldbuße bis zu zwei Millionen Euro,
4.
in den Fällen des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Nummer 10 mit
einer Geldbuße bis zu einer Million Euro,
5.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 6, 8,
12 bis 16 und des Absatzes 4 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend
Euro und
6.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 7 und
17 und des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro.
In
den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten anzuwenden.
(6) Gegenüber einer besonders wichtigen Einrichtung im Sinne des § 28 Absatz
1 Satz 1 mit einem Gesamtumsatz von mehr als 500 Millionen Euro kann
abweichend von Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit
§ 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, eine
Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer
2 bis 5 und 9 mit einer Geldbuße bis zu 2 Prozent des Gesamtumsatzes
geahndet werden.
(7) Gegenüber einer wichtigen Einrichtung im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 1
mit einem Gesamtumsatz von mehr als 500 Millionen Euro kann abweichend von
Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2
Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, eine Ordnungswidrigkeit in
den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 2 bis 5 und 9 mit
einer Geldbuße bis zu 1,4 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden.
(8) Gesamtumsatz im Sinne der Absätze 6 und 7 ist die Summe aller
Umsatzerlöse, die das Unternehmen, dem die besonders wichtige Einrichtung
oder die wichtige Einrichtung angehört, in dem der Behördenentscheidung
vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielt hat. Der Gesamtumsatz kann
geschätzt werden.
(9) § 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen
des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 sowie der Absätze 6 und 7 nicht anzuwenden.
(10) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist
1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 11 das Bundesministerium des
Innern und
2.
in den Fällen der Absätze 1, 3 und 4 sowie in den Fällen des
Absatzes 2, die nicht in Nummer 1 genannt sind, das Bundesamt.
(11) Verhängen die in Artikel 55 oder 56 der Verordnung (EU) 2016/679
genannten Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe i der
Verordnung (EU) 2016/679 eine Geldbuße, so darf eine weitere Geldbuße für
einen Verstoß nach diesem Gesetz, der sich aus demselben Verhalten ergibt
wie jener Verstoß, der Gegenstand der Geldbuße nach Artikel 58 Absatz 2
Buchstabe i der Verordnung (EU) 2016/679 war, nicht verhängt werden.
Spalte ASpalte BSpalte CSpalte DNummerSektorBrancheEinrichtungsart1Energie1.1Stromversorgung1.1.1Stromlieferanten nach § 3
Nummer 31c EnWG1.1.2Betreiber von
Elektrizitätsverteilernetzen nach § 3 Nummer 3 EnWG1.1.3Betreiber von
Übertragungsnetzen nach § 3 Nummer 10 EnWG1.1.4Betreiber von Erzeugungsanlagen
nach § 3 Nummer 18d EnWG1.1.5Nominierte Strommarktbetreiber
nach Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2019/9431.1.6Aggregatoren nach § 3 Nummer 1a
EnWG1.1.7Betreiber von
Energiespeicheranlagen nach § 3 Nummer 15d EnWG1.1.8Anbieter von
Ausgleichsleistungen nach § 3 Nummer 1b EnWG1.1.9Ladepunktbetreiber nach § 2
Nummer 8 LSV1.2Fernwärmeversorgung oder
Fernkälteversorgung1.2.1Betreiber von Fernwärme- oder
Fernkälteversorgung im Sinne von § 3 Nummer 19 oder Nummer 20 GEG1.3Kraftstoff- und
Heizölversorgung1.3.1Betreiber von
Erdöl-Fernleitungen1.3.2Betreiber von Anlagen zur
Produktion, Raffination und Aufbereitung von Erdöl sowie Betreiber von
Erdöllagern und Erdöl-Fernleitungen1.3.3Zentrale Bevorratungsstellen
nach Artikel 2 Buchstabe f der Richtlinie 2009/119/EG1.4Gasversorgung1.4.1Betreiber von
Gasverteilernetzen nach § 3 Nummer 8 EnWG1.4.2Betreiber von
Fernleitungsnetzen nach § 3 Nummer 5 EnWG1.4.3Betreiber von
Gasspeicheranlagen nach § 3 Nummer 6 EnWG1.4.4Betreiber von LNG-Anlagen nach
§ 3 Nummer 9 EnWG1.4.5Gaslieferanten nach § 3 Nummer
19b EnWG1.4.6Betreiber von Anlagen zur
Gewinnung von Erdgas1.4.7Betreiber von Anlagen zur
Raffination und Aufbereitung von Erdgas1.4.8Betreiber im Bereich
Wasserstofferzeugung, ‑speicherung und -fernleitung2Transport und Verkehr2.1Luftverkehr2.1.1Luftfahrtunternehmen nach
Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008, die für gewerbliche
Zwecke genutzt werden2.1.2Flughafenleitungsorgane nach
Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/12/EG, Flughäfen nach Artikel 2
Nummer 1 jener Richtlinie, einschließlich der in Anhang II Abschnitt 2 der
Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 aufgeführten Flughäfen des Kernnetzes, und
Einrichtungen, die innerhalb von Flughäfen befindliche zugehörige
Einrichtungen betreiben2.1.3ATM/ANS-Anbieter nach Artikel 2
Nummer 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/3732.2Schienenverkehr2.2.1Betreiber von
Eisenbahninfrastruktur nach § 2 Absatz 6 und 6a AEG einschließlich zentraler
Einrichtungen, die den Zugbetrieb vorausschauend und bei unerwartet
eintretenden Ereignissen disponiert2.2.2Eisenbahnverkehrsunternehmen
nach § 2 Absatz 3 AEG, einschließlich Betreiber einer Serviceeinrichtung
nach § 2 Nummer 9 AEG2.3Schifffahrt2.3.1Passagier- und
Frachtbeförderungsunternehmen der Binnen-, See- und Küstenschifffahrt, wie
sie in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 für die Schifffahrt
definiert sind, ausschließlich der einzelnen von diesen Unternehmen
betriebenen Schiffe2.3.2Leitungsorgane von Häfen nach
Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2005/65/EG, einschließlich ihrer
Hafenanlagen nach Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004,
sowie Einrichtungen, die innerhalb von Häfen befindliche Anlagen und
Ausrüstung betreiben2.3.3Betreiber einer Anlage oder
eines Systems zum sicheren Betrieb einer Wasserstraße im Sinne von § 1
Absatz 6 Nummer 1 WaStrG2.4Straßenverkehr2.4.1Betreiber einer Anlage oder
eines Systems zur Verkehrsbeeinflussung im Straßenverkehr einschließlich der
in § 1 Absatz 4 Nummer 1, 3 und 4 FStrG genannten Einrichtungen, zum
Beispiel Verkehrs-, Betriebs- und Tunnelleitzentralen, Entwässerungsanlagen,
intelligente Verkehrssysteme und Fachstellen für Informationstechnik und
-sicherheit im Straßenbau sowie der Telekommunikationsnetze der
Bundesautobahnen2.4.2Betreiber eines intelligenten
Verkehrssystems nach § 2 Nummer 1 IVSG3Finanzwesen3.1Bankwesen3.1.1Kreditinstitute: Einrichtungen,
deren Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des
Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren3.2Finanzmarktinfrastrukturen3.2.1Handelsplätze im Sinne von § 2
Absatz 22 WpHG3.2.2Zentrale Gegenparteien, die
zwischen die Gegenparteien der auf einem oder mehreren Märkten gehandelten
Kontrakte tritt und somit als Käufer für jeden Verkäufer bzw. als Verkäufer
für jeden Käufer fungiert4Gesundheit4.1.1Erbringer von
Gesundheitsdienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2011/24/EU4.1.2EU-Referenzlaboratorien nach
Artikel 15 der Verordnung (EU) 2022/23714.1.3Unternehmen, die Forschungs-
und Entwicklungstätigkeiten in Bezug auf Arzneimittel nach § 2 AMG ausüben4.1.4Unternehmen, die
pharmazeutische Erzeugnisse nach Abschnitt C Abteilung 21 der Statistischen
Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev.
2) herstellen4.1.5Unternehmen, die
Medizinprodukte herstellen, die während einer Notlage im Bereich der
öffentlichen Gesundheit als kritisch nach Artikel 22 der Verordnung (EU)
2022/123 („Liste kritischer Medizinprodukte für Notlagen im Bereich der
öffentlichen Gesundheit“) eingestuft werden5Wasser5.1Trinkwasserversorgung5.1.1Betreiber von
Wasserversorgungsanlagen im Sinne von § 2 Nummer 3 TrinkwV, jedoch unter
Ausschluss der Lieferanten, für die die Lieferung von Wasser für den
menschlichen Gebrauch ein nicht wesentlicher Teil ihrer allgemeinen
Tätigkeit der Lieferung anderer Rohstoffe und Güter ist5.2Abwasserbeseitigung5.2.1Unternehmen, die Abwasser nach
§ 54 Absatz 1 WHG sammeln, entsorgen oder behandeln, jedoch unter Ausschluss
der Unternehmen, für die das Sammeln, die Entsorgung oder die Behandlung
solchen Abwassers ein nicht wesentlicher Teil ihrer allgemeinen Tätigkeit
ist6Digitale Infrastruktur6.1.1Betreiber von Internet Exchange
Points6.1.2DNS-Dienstanbieter, ausgenommen
Betreiber von Root-Nameservern6.1.3Top Level Domain Name Registry6.1.4Anbieter von
Cloud-Computing-Diensten6.1.5Anbieter von
Rechenzentrumsdiensten6.1.6Betreiber von Content Delivery
Networks6.1.7Vertrauensdiensteanbieter6.1.8Betreiber öffentlicher
Telekommunikationsnetze6.1.9Anbieter öffentlich
zugänglicher Telekommunikationsdienste6.1.10Managed Services Provider6.1.11Managed Security Services
Provider7Weltraum7.1.1Betreiber von
Bodeninfrastrukturen, die sich im Eigentum von Mitgliedstaaten oder privaten
Parteien befinden und von diesen verwaltet und betrieben werden und die
Erbringung von weltraumgestützten Diensten unterstützen, ausgenommen
Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze
Spalte ASpalte BSpalte CSpalte DNummerSektorBrancheEinrichtungsart1Transport und Verkehr1.1Post- und Kurierdienste1.1.1Anbieter von Postdienstleistungen nach § 3
Nummer 15 PostG, einschließlich Anbieter von Kurierdiensten2Abfall- bewirtschaftung2.1.1Unternehmen der Abfallbewirtschaftung nach § 3
Absatz 14 KrWG, ausgenommen Unternehmen, für die Abfallbewirtschaftung nicht
ihre Hauptwirtschaftstätigkeit ist3Produktion, Herstellung und Handel mit
chemischen Stoffen3.1.1Hersteller und Importeure nach Artikel 3
Nummer 9 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 von chemischen Stoffen und
Gemischen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 und 2 der genannten Verordnung,
sofern diese in Kategorie 20 der Statistischen Systematik der
Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) fallen und
der Registrierungspflicht nach Artikel 6 der genannten Verordnung
unterliegen4Produktion, Verarbeitung und Vertrieb von
Lebensmitteln4.1.1Lebensmittelunternehmen nach Artikel 3 Nummer
2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, die im Großhandel sowie in der
industriellen Produktion und Verarbeitung tätig sind5Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von
Waren5.1Herstellung von Medizinprodukten und
In-vitro-Diagnostika5.1.1Unternehmen, die Medizinprodukte nach Artikel
2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/745 herstellen, und
Unternehmen, die In-vitro-Diagnostika nach Artikel 2 Nummer 2 der
Verordnung (EU) 2017/746 herstellen, mit Ausnahme von Unternehmen, die
Medizinprodukte herstellen, die während einer Notlage im Bereich der
öffentlichen Gesundheit als kritisch nach Artikel 22 der Verordnung (EU)
2022/123 („Liste kritischer Medizinprodukte für Notlagen im Bereich der
öffentlichen Gesundheit“) eingestuft werden5.2Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten,
elektronischen und optischen Erzeugnissen5.2.1Unternehmen, die eine der
Wirtschaftstätigkeiten nach Abschnitt C Abteilung 26 der Statistischen
Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev.
2) ausüben5.3Herstellung von elektrischen Ausrüstungen5.3.1Unternehmen, die eine der
Wirtschaftstätigkeiten im Sinne des Abschnitts C Abteilung 27 der
Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen
Gemeinschaft (NACE Rev. 2) ausüben5.4Maschinenbau5.4.1Unternehmen, die eine der
Wirtschaftstätigkeiten nach Abschnitt C Abteilung 28 der Statistischen
Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev.
2) ausüben5.5Herstellung von Kraftwagen und
Kraftwagenteilen5.5.1Unternehmen, die eine der
Wirtschaftstätigkeiten nach Abschnitt C Abteilung 29 der Statistischen
Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev.
2) ausüben5.6Sonstiger Fahrzeugbau5.6.1Unternehmen, die eine der
Wirtschaftstätigkeiten nach Abschnitt C Abteilung 30 der Statistischen
Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev.
2) ausüben6Anbieter digitaler Dienste6.1.1Anbieter von Online-Marktplätzen6.1.2Anbieter von Online-Suchmaschinen6.1.3Anbieter von Plattformen für Dienste sozialer
Netzwerke7Forschung7.1.1Forschungseinrichtungen