+KAPITEL XII VORSCHRIFTEN BETREFFEND DIE FÜR ZULASSUNG UND AUFSICHT ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN
---+Artikel 97
------+Article 97 1.
------+Article 97 2.
------+Article 97 3.
---+Artikel 98
------+Article 98 1.
------+Article 98 2.
------+Article 98 3.
------+Article 98 4.
---+Artikel 99
------+Article 99 1.
------+Article 99 2.
------+Article 99 3.
------+Article 99 4.
------+Article 99 5.
------+Article 99 6.
------+Article 99 7.
---+Artikel 99a
---+Artikel 99b
------+Article 99b 1.
------+Article 99b 2.
------+Article 99b 3.
------+Article 99b 4.
---+Artikel 99c
------+Article 99c 1.
------+Article 99c 2.
---+Artikel 99d
------+Article 99d 1.
------+Article 99d 2.
------+Article 99d 3.
------+Article 99d 4.
------+Article 99d 5.
---+Artikel 99e
------+Article 99e 1.
------+Article 99e 2.
------+Article 99e 3.
---+Artikel 100
------+Article 100 1.
------+Article 100 2.
---+Artikel 101
------+Article 101 1.
------+Article 101 2.
------+Article 101 2a.
------+Article 101 3.
------+Article 101 4.
------+Article 101 5.
------+Article 101 6.
------+Article 101 7.
------+Article 101 8.
------+Article 101 9.
---+Artikel 102
------+Article 102 1.
------+Article 102 2.
------+Article 102 3.
------+Article 102 4.
------+Article 102 5.
---+Artikel 103
------+Article 103 1.
------+Article 103 2.
------+Article 103 3.
------+Article 103 4.
------+Article 103 5.
------+Article 103 6.
------+Article 103 7.
---+Artikel 104
------+Article 104 1.
------+Article 104 2.
------+Article 104 3.
---+Artikel 104a
------+Article 104a 1.
------+Article 104a 2.
---+Artikel 105
---+Artikel 106
------+Article 106 1.
------+Article 106 2.
---+Artikel 107
------+Article 107 1.
------+Article 107 2.
------+Article 107 3.
---+Artikel 108
------+Article 108 1.
------+Article 108 2.
------+Article 108 3.
------+Article 108 4.
------+Article 108 5.
------+Article 108 6.
---+Artikel 109
------+Article 109 1.
------+Article 109 2.
------+Article 109 3.
------+Article 109 4.
---+Artikel 110
------+Article 110 1.
------+Article 110 2.
---+Artikel 110a

KAPITEL XII VORSCHRIFTEN BETREFFEND DIE FÜR ZULASSUNG UND AUFSICHT ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN

KAPITEL XII VORSCHRIFTEN BETREFFEND DIE FÜR ZULASSUNG UND AUFSICHT ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 97
Artikel 98
Artikel 99
Artikel 99a

Artikel 99a

Die Mitgliedstaaten sehen in ihren Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie Sanktionen vor, insbesondere wenn

a) 

die Geschäftstätigkeiten eines OGAW unter Verstoß gegen Artikel 5 ohne entsprechende Zulassung ausgeübt werden;

b) 

die Tätigkeit einer Verwaltungsgesellschaft unter Verstoß gegen Artikel 6 ohne vorherige Zulassung ausgeübt wird;

c) 

die Tätigkeit einer Investmentgesellschaft unter Verstoß gegen Artikel 27 ohne vorherige Zulassung ausgeübt wird;

d) 

eine qualifizierte Beteiligung an einer Verwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt erworben oder eine solche qualifizierte Beteiligung an einer Verwaltungsgesellschaft weiter aufgestockt wird mit der Folge, dass der Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital 20 %, 30 % oder 50 % erreicht oder überschreitet oder die Verwaltungsgesellschaft zum Tochterunternehmen wird (im Folgenden „beabsichtigter Erwerb“), ohne unter Verstoß gegen Artikel 11 Absatz 1 eine schriftliche Anzeige an die zuständigen Behörden der Verwaltungsgesellschaft, an der eine qualifizierte Beteiligung erworben oder erhöht werden soll, zu richten;

e) 

eine qualifizierte Beteiligung an einer Verwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt veräußert oder verringert wird mit der Folge, dass der Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital unter 20 %, 30 % oder 50 % sinkt oder die Verwaltungsgesellschaft kein Tochterunternehmen mehr ist, ohne unter Verstoß gegen Artikel 11 Absatz 1 eine schriftliche Anzeige an die zuständigen Behörden zu richten;

f) 

eine Verwaltungsgesellschaft ihre Zulassung unter Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe b aufgrund falscher Angaben oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat;

g) 

eine Investmentgesellschaft ihre Zulassung unter Verstoß gegen Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe b aufgrund falscher Angaben oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat;

h) 

eine Verwaltungsgesellschaft, die Kenntnis von Beteiligungserwerben oder -veräußerungen bezüglich ihres Kapitals erhält, die zu einer Über- oder Unterschreitung der in Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Schwellenwerte führen, es unter Verstoß gegen Artikel 11 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie versäumt, die zuständigen Behörden über diesen Erwerb bzw. diese Veräußerung zu unterrichten;

i) 

eine Verwaltungsgesellschaft es unter Verstoß gegen Artikel 11 Absatz 1 versäumt, der zuständigen Behörde mindestens einmal jährlich die Namen der Anteilseigner und Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie die jeweiligen Beteiligungsbeträge mitzuteilen;

j) 

eine Verwaltungsgesellschaft es versäumt, die gemäß den innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a auferlegten Verfahren und Vorkehrungen zu erfüllen;

k) 

eine Verwaltungsgesellschaft es versäumt, die gemäß den innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b geschaffenen strukturellen und organisatorischen Auflagen zu erfüllen;

l) 

eine Investmentgesellschaft es versäumt, die gemäß den innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 31 auferlegten Verfahren und Vorkehrungen zu erfüllen;

m) 

eine Verwaltungsgesellschaft oder eine Investmentgesellschaft es versäumen, die gemäß den innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 13 und 30 geschaffenen Anforderungen bezüglich der Übertragung ihrer Aufgaben an Dritte zu erfüllen;

n) 

eine Verwaltungsgesellschaft oder eine Investmentgesellschaft es versäumen, die gemäß den innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 14 und 30 auferlegten Wohlverhaltensregeln zu erfüllen;

o) 

eine Verwahrstelle es versäumt, ihre Aufgaben gemäß den innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 22 Absätze 3 bis 7 zu erfüllen;

p) 

eine Investmentgesellschaft oder für jeden von ihr verwalteten Investmentfonds eine Verwaltungsgesellschaft es wiederholt versäumt, ihren Pflichten bezüglich der Anlagestrategie des OGAW gemäß den innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung von Kapitel VII nachzukommen;

q) 

eine Verwaltungsgesellschaft oder eine Investmentgesellschaft es versäumen, gemäß den innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 51 Absatz 1 ein Risikomanagement-Verfahren oder ein Verfahren, das eine präzise und unabhängige Bewertung von OTC-Derivaten erlaubt, anzuwenden;

r) 

eine Investmentgesellschaft oder für jeden von ihr verwalteten Investmentfonds eine Verwaltungsgesellschaft es wiederholt versäumen, den in den innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 68 bis 82 auferlegten Pflichten zur Unterrichtung der Anleger nachzukommen;

s) 

eine Verwaltungsgesellschaft oder eine Investmentgesellschaft, die Anteile eines von ihr verwalteten OGAW in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat des OGAW vertreibt, es versäumt, die in Artikel 93 Absatz 1 enthaltene Anforderung der Übermittlung eines Anzeigeschreibens zu erfüllen.

Artikel 99b
Artikel 99c
Artikel 99d
Artikel 99e
Artikel 100
Artikel 101
Artikel 102
Artikel 103
Artikel 104
Artikel 104a
Artikel 105

Artikel 105

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie über den Informationsaustausch zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um die Bedingungen für die Anwendung der Informationsaustauschverfahren zwischen den zuständigen Behörden sowie zwischen den zuständigen Behörden und der ESMA festzulegen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 106
Artikel 107
Artikel 108
Artikel 109
Artikel 110
Artikel 110a

Artikel 110a

Bis zum 16. April 2029 und im Anschluss an den von der ESMA gemäß Artikel 13 Absatz 6 erstellten Bericht leitet die Kommission eine Überprüfung der Funktionsweise der in dieser Richtlinie festgelegten Vorschriften und der bei ihrer Anwendung gewonnenen Erfahrungen ein. Bei der Überprüfung sind unter anderem folgende Aspekte zu berücksichtigen:

a) 

die Wirksamkeit der in den Artikeln 7 und 8 festgelegten Zulassungsanforderungen mit Blick auf die in Artikel 13 der vorliegenden Richtlinie festgelegten Übertragungsregelung, insbesondere im Hinblick auf die Verhinderung der Gründung von Briefkastenfirmen in der Union;

b) 

die Angemessenheit und die Auswirkungen auf den Anlegerschutz durch die Bestellung von mindestens einem nicht geschäftsführenden oder unabhängigen Mitglied des Leitungsgremiums der Verwaltungs- oder Investmentgesellschaften des OGAW;

c) 

die Angemessenheit der Anforderungen an Verwaltungsgesellschaften, die OGAW auf Initiative von Dritten verwalten, wie in Artikel 14 Absatz 2a vorgesehen, und die Notwendigkeit zusätzlicher Schutzmaßnahmen, um eine Umgehung dieser Anforderungen zu verhindern, und insbesondere die Frage, ob die Bestimmungen dieser Richtlinie in Bezug auf Interessenkonflikte wirksam und angemessen sind, um Interessenkonflikte, die sich aus der Beziehung zwischen der Verwaltungsgesellschaft und dem als Initiator auftretenden Dritten ergeben, zu ermitteln, zu handhaben, zu überwachen und gegebenenfalls offenzulegen;

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung