+KAPITEL XIII DELEGIERTE RECHTSAKTE UND DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE
---+Artikel 111
---+Artikel 112
---+Artikel 112a
------+Article 112a 1.
------+Article 112a 2.
------+Article 112a 3.
------+Article 112a 4.
------+Article 112a 5.

KAPITEL XIII DELEGIERTE RECHTSAKTE UND DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE

KAPITEL XIII DELEGIERTE RECHTSAKTE UND DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 111

Artikel 111

Die Kommission kann an dieser Richtlinie technische Änderungen in den nachstehend genannten Bereichen vornehmen:

a) 

Erläuterung der Definitionen, um die kohärente Harmonisierung und einheitliche Anwendung dieser Richtlinie in der gesamten Union zu gewährleisten, oder

b) 

Angleichung der Terminologie und Abfassung von Definitionen in Übereinstimmung mit späteren Rechtsakten zu den OGAW und zu angrenzenden Themenbereichen.

Die in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen werden mittels delegierter Rechtsakte ►M4  nach Artikel 112a ◄ erlassen.

Artikel 112

Artikel 112

Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 2001/528/EG der Kommission ( 33 ) eingesetzten Europäischen Wertpapierausschuss unterstützt.

Artikel 112a

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung