+Artikel 4 (4)

Artikel 4 (4)

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden über die Sachkenntnisse, Ressourcen, operativen Kapazitäten, Befugnisse und Unabhängigkeit verfügen, die zur Ausübung der in dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Aufsichts- und Ermittlungsaufgaben und der ihnen erteilten erforderlichen Befugnisse zur Verhängung von Zwangsgeldern und Sanktionen erforderlich sind.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 11.07.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32013L0036
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