+Artikel 4a (9)

Artikel 4a (9)

Um eine verhältnismäßige Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, gibt die EBA bis spätestens 10. Juli 2026 im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien für die zuständigen Behörden über die Vermeidung von Interessenkonflikten bei den zuständigen Behörden und über die Unabhängigkeit der zuständigen Behörden heraus, wobei international bewährten Verfahren Rechnung getragen wird.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 11.07.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32013L0036
  • EULAW_DE -

    EULAW_DE