+Artikel 27a (1)

Artikel 27a (1)

Die Mitgliedstaaten schreiben Instituten, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften im Sinne des Artikels 21a Absatz 1 (im Folgenden ‚interessierter Erwerber‘) vor, wenn sie beabsichtigen, eine wesentliche Beteiligung direkt oder indirekt zu erwerben (im Folgenden ‚beabsichtigter Erwerb‘), dies ihrer zuständigen Behörde im Voraus schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige sind der Umfang des beabsichtigten Erwerbs und die relevanten Informationen nach Artikel 27b Absatz 5 anzugeben.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 11.07.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32013L0036
  • EULAW_DE -

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