+Artikel 27a (2)
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Artikel 27a (2)
Für die Zwecke des Absatzes 1 gilt eine Beteiligung als wesentlich, wenn sie 15 % oder mehr der anrechenbaren Eigenmittel des interessierten Erwerbers entspricht.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- Builddate: 11.07.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32013L0036
- EULAW_DE -
EULAW_DE
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