+Artikel 27a (7)
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Artikel 27a (7)
Erfolgt der beabsichtigte Erwerb einer wesentlichen Beteiligung zwischen Unternehmen derselben Gruppe, die in Artikel 113 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannt ist, oder zwischen demselben institutsbezogenen Sicherungssystem angehörenden Unternehmen gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, so ist die zuständige Behörde nicht verpflichtet, die Beurteilung nach Absatz 27b Absatz 1 der genannten Verordnung vorzunehmen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- Builddate: 11.07.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32013L0036
- EULAW_DE -
EULAW_DE
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