+Artikel 77 (3)

Artikel 77 (3)

Die zuständigen Behörden halten Institute unter Berücksichtigung ihrer Größe, ihrer internen Organisation sowie der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Tätigkeiten dazu an, interne Kapazitäten für die Marktrisikobewertung zu entwickeln und verstärkt interne Modelle zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Portfolios von Handelsbuchpositionen zusammen mit internen Modellen zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko zu verwenden, wenn ihre Risikopositionen mit Ausfallrisiko absolut gesehen bedeutend sind und sie eine große Zahl bedeutender Positionen in gehandelten Schuldtiteln oder Aktieninstrumenten verschiedener Emittenten halten.

Die Erfüllung der Kriterien gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 1b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird durch diesen Artikel nicht berührt.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 11.07.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32013L0036
  • EULAW_DE -

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