+Artikel 87a (2)

Artikel 87a (2)

Die in Absatz 1 genannten Strategien, Grundsätze, Verfahren und Systeme müssen dem Umfang, der Art und der Komplexität der ESG-Risiken des Geschäftsmodells und dem Umfang der Tätigkeiten des Instituts angemessen sein und einen kurz- und mittelfristigen sowie einen langfristigen Zeithorizont von mindestens 10 Jahren berücksichtigen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 11.07.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32013L0036
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