+Artikel 87a (2)
|
Artikel 87a (2)
Die in Absatz 1 genannten Strategien, Grundsätze, Verfahren und Systeme müssen dem Umfang, der Art und der Komplexität der ESG-Risiken des Geschäftsmodells und dem Umfang der Tätigkeiten des Instituts angemessen sein und einen kurz- und mittelfristigen sowie einen langfristigen Zeithorizont von mindestens 10 Jahren berücksichtigen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- Builddate: 11.07.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32013L0036
- EULAW_DE -
EULAW_DE
|