+Artikel 87a (3)

Artikel 87a (3)

Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Institute ihre Resilienz gegenüber langfristigen negativen Auswirkungen von ESG-Faktoren sowohl im Basisszenario als auch in ungünstigen Szenarien innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens testen, wobei zunächst klimabezogene Faktoren behandelt werden. Mit Blick auf diese Resilienztests stellen die zuständigen Behörden sicher, dass die Institute eine Reihe von ESG-Szenarien berücksichtigen, die die potenziellen Auswirkungen ökologischer und sozialer Veränderungen und damit verbundener öffentlicher Maßnahmen auf das langfristige Geschäftsumfeld widerspiegeln. Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Institute bei den Resilienztestverfahren glaubwürdige Szenarien verwenden, die auf den von internationalen Organisationen entwickelten Szenarien beruhen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 11.07.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32013L0036
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