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+Artikel 91 (1b) |
Artikel 91 (1b)Gelangen die Unternehmen auf der Grundlage der internen Eignungsbeurteilung nach Absatz 1azu dem Schluss, dass das Mitglied oder angehende Mitglied die Kriterien und Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, so müssen die Unternehmen
a)
sicherstellen, dass das betreffende angehende Mitglied die in Betracht gezogene Funktion nicht übernimmt, falls die diese Beurteilung abgeschlossen wird, bevor das angehende Mitglied seine Funktion übernimmt,
b)
dieses Mitglied rechtzeitig aus dem Leitungsorgan abberufen oder
c)
rechtzeitig die zusätzlichen Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass dieses Mitglied die Eignung für die betreffende Stelle besitzt oder erwirbt. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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