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+Artikel 91 (1h) |
Artikel 91 (1h)Erfüllen die Mitglieder des Leitungsorgans nicht jederzeit die in den Absätzen 2 bis 6 festgelegten Kriterien und Anforderungen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden über die erforderlichen Befugnisse verfügen, um
a)
im Falle einer Ex-ante-Beurteilung zu verhindern, dass diese Mitglieder dem Leitungsorgan angehören, oder sie aus dem Leitungsorgan abzuberufen;
b)
im Falle einer Ex-post-Bewertung diese Mitglieder aus dem Leitungsorgan abzuberufen oder
c)
die betreffenden Unternehmen zu verpflichten, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit sichergestellt wird, dass diese Mitglieder für die betreffenden Stellen geeignet sind. Sobald neue Tatsachen oder andere Umstände, die die Eignung der Mitglieder des Leitungsorgans beeinträchtigen könnten, bekannt werden, beurteilen die Unternehmen die Eignung der betreffenden Mitglieder und setzen unverzüglich die zuständige Behörde hiervon in Kenntnis. Erhält die zuständige Behörde Kenntnis davon, dass sich relevante Informationen hinsichtlich der Eignung eines Mitglieds des Leitungsorgans geändert haben und diese Änderung die Eignung des betreffenden Mitglieds beeinträchtigen könnte, so bewertet die zuständige Behörde die Eignung des Mitglieds des Leitungsorgans erneut. Die zuständigen Behörden sind nicht verpflichtet, die Eignung der Mitglieder des Leitungsorgans bei Verlängerung ihres Mandats erneut zu bewerten, es sei denn, die den zuständigen Behörden bekannten relevanten Informationen haben sich geändert und eine solche Änderung könnte sich auf die Eignung des betreffenden Mitglieds auswirken. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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