+Artikel 91 (1j)
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Artikel 91 (1j)
Zumindest in Bezug auf die Ernennung von Mitgliedern des Leitungsorgans für eine Stelle in den in Absatz 1d genannten Unternehmen prüfen die zuständigen Behörden gebührend die Festlegung einer Höchstdauer für den Abschluss der Eignungsbeurteilung. Diese Höchstdauer kann gegebenenfalls verlängert werden.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- Builddate: 11.07.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32013L0036
- EULAW_DE -
EULAW_DE
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