+Artikel 91 (2)

Artikel 91 (2)

Jedes Mitglied des Leitungsorgans wendet für die Erfüllung seiner Aufgaben in den Unternehmen ausreichend Zeit auf.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 11.07.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32013L0036
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