+Artikel 91 (3)

Artikel 91 (3)

Bei der Zahl der Leitungs- oder Aufsichtsmandate, die ein Mitglied des Leitungsorgans gleichzeitig innehaben kann, sind der jeweilige Einzelfall und die Art, der Umfang und die Komplexität der Geschäfte des Unternehmens zu berücksichtigen. Ist das Unternehmen aufgrund seiner Größe, seiner internen Organisation und der Art, des Umfangs und der Komplexität seiner Geschäfte von erheblicher Bedeutung, dürfen die Mitglieder seines Leitungsorgans — es sei denn, sie vertreten die Interessen eines Mitgliedstaats — ab dem 1. Juli 2014 nur eine der folgenden Kombinationen von Mandaten gleichzeitig innehaben:

a) 

ein Leitungsmandat mit zwei Aufsichtsmandaten,

b) 

vier Aufsichtsmandate.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 11.07.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32013L0036
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