+Artikel 91 (7)

Artikel 91 (7)

Die Unternehmen setzen für die Einführung der Mitglieder des Leitungsorgans in ihr Amt und deren Schulung Personal und Finanzressourcen in angemessenem Umfang ein, auch in Bezug auf ESG-Risiken und -Auswirkungen sowie IKT-Risiken im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 Nummer 52c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 11.07.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32013L0036
  • EULAW_DE -

    EULAW_DE