+Artikel 91a (6)

Artikel 91a (6)

Erfüllen die Leiter der internen Kontrollfunktionen und der Finanzvorstand nicht jederzeit die in Absatz 1 festgelegten Kriterien und Anforderungen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden über die erforderlichen Befugnisse verfügen, um

a) 

im Falle einer Ex-ante-Beurteilung zu verhindern, dass diese Leiter oder der Vorstand die Stelle übernehmen, oder sie von der Stelle abzuberufen;

b) 

im Falle einer Ex-post-Beurteilung solche Leiter oder einen solchen Vorstand abzuberufen oder das Unternehmen dazu zu verpflichten, dass es sie von der Stelle abberuft;

c) 

die betreffenden Unternehmen zu verpflichten, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit sichergestellt wird, dass diese Leiter oder dieser Vorstand die Eignung für die betreffenden Stellen besitzen oder erwerben.

Sobald neue Tatsachen oder andere Umstände, die die Eignung der Leiter der internen Kontrollfunktionen und des Finanzvorstands beeinträchtigen könnten, bekannt werden, beurteilen die in Absatz 5 aufgeführten Unternehmen die Eignung der betreffenden Mitglieder erneut und setzen unverzüglich die zuständige Behörde hiervon in Kenntnis.

Erhält die zuständige Behörde Kenntnis davon, dass sich relevante Informationen über die Eignung der Leiter von internen Kontrollfunktionen und des Finanzvorstands geändert haben und diese Änderung die Eignung der betreffenden Leiter oder des betreffenden Vorstands beeinträchtigen könnte, so beurteilt die zuständige Behörde deren Eignung erneut.

Die zuständigen Behörden sind nicht verpflichtet, die Eignung der betreffenden Leiter oder des betreffenden Vorstands bei Verlängerung oder Erneuerung ihres Mandats erneut zu bewerten, es sei denn, die den zuständigen Behörden bekannten relevanten Informationen haben sich geändert und eine solche Änderung könnte sich auf die Eignung der betreffenden Leiter oder des betreffenden Vorstands auswirken.

Zumindest in Bezug auf die Ernennung der betreffenden Leiter der internen Kontrollfunktionen und des betreffenden Finanzvorstands für Positionen in den in Absatz 5 genannten Unternehmen prüfen die zuständigen Behörden in gebührender Weise die Festlegung einer Höchstdauer für den Abschluss der Eignungsbeurteilung. Diese Höchstdauer kann, falls anwendbar, verlängert werden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 11.07.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32013L0036
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