+Artikel 104a (5)
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Artikel 104a (5)
Die zuständige Behörde begründet ihre Entscheidung, gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a eine zusätzliche Eigenmittelanforderung vorzuschreiben, gegenüber jedem Institut gebührend in schriftlicher Form, indem sie zumindest einen klaren Überblick über die vollständige Bewertung der in den Absätzen 1 bis 4 des vorliegenden Artikels genannten Punkte gibt. In dieser Begründung sind in dem in Absatz 1 Buchstabe e des vorliegenden Artikels genannten Fall auch die Gründe, warum die Festlegung von Empfehlungen für zusätzliche Eigenmittel nicht länger als ausreichend betrachtet wird, gesondert anzugeben.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- Builddate: 11.07.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32013L0036
- EULAW_DE -
EULAW_DE
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