|
+Artikel 110a Anwendungsbereich mit Blick auf Wertpapierfirmengruppen |
Artikel 110a Anwendungsbereich mit Blick auf WertpapierfirmengruppenArtikel 110a Anwendungsbereich mit Blick auf Wertpapierfirmengruppen Dieses Kapitel findet Anwendung auf Wertpapierfirmengruppen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 25 der Verordnung (EU) 2019/2033, wenn zumindest eine Wertpapierfirma dieser Gruppe gemäß Artikel 1 Absatz 2 oder 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegt. Dieses Kapitel gilt nicht für Wertpapierfirmengruppen, wenn keine Wertpapierfirma dieser Gruppe gemäß Artikel 1 Absatz 2 oder 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegt. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|