+Artikel 116 (1a)
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Artikel 116 (1a)
Zur Erleichterung der Aufgaben nach Artikel 112 Absatz 1, Artikel 114 Absatz 1 und Artikel 115 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie richtet die konsolidierende Aufsichtsbehörde auch dann Aufsichtskollegien ein, wenn alle grenzübergreifend tätigen Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft ihren Sitz in Drittländern haben, sofern die Aufsichtsbehörden der Drittländer Geheimhaltungsvorschriften unterliegen, die den in Kapitel 1 Abschnitt II der vorliegenden Richtlinie und, soweit anwendbar, in den Artikeln 76 und 81 der Richtlinie 2014/65/EU festgelegten Anforderungen gleichwertig sind.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- Builddate: 11.07.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32013L0036
- EULAW_DE -
EULAW_DE
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