+Artikel 161 (5)

Artikel 161 (5)

Die Kommission prüft bis zum 31. Dezember 2016 die gemäß Artikel 91 Absatz 9 erzielten Ergebnisse, einschließlich einer Prüfung der Eignung des Vergleichs der Maßnahmen zur Förderung der Diversität, unter Berücksichtigung aller einschlägigen Entwicklungen auf Unionsebene und internationaler Ebene, erstellt einen Bericht darüber und legt diesen — gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Gesetzgebungsvorschlägen — dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 11.07.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32013L0036
  • EULAW_DE -

    EULAW_DE