+Artikel 35b (2)

Artikel 35b (2)

Die Europäischen Aufsichtsbehörden richten über den Gemeinsamen Ausschuss und in enger Zusammenarbeit mit dem ESRB, der EZB, der AMLA, dem SRB und den zuständigen Behörden unverzüglich eine ständige zentrale Anlaufstelle ein, an die Unternehmen doppelte, überflüssige oder veraltete Berichts- und Offenlegungspflichten melden können.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 30.01.2027 00:00:00 -Doknr: CELEX:32010R1094
  • EULAW_DE -

    EULAW_DE