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+Artikel 40 (1) |
Artikel 40 (1)Der Rat der Aufseher besteht aus
a)
dem Vorsitzenden,
b)
dem Leiter der für die Beaufsichtigung von Finanzinstituten zuständigen nationalen Behörde jedes Mitgliedstaats, der mindestens zweimal im Jahr persönlich erscheint,
c)
einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Kommission,
d)
einem nicht stimmberechtigten Vertreter des ESRB,
e)
je einem nicht stimmberechtigten Vertreter der beiden anderen Europäischen Aufsichtsbehörden. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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