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+Artikel 35a (12) |
Artikel 35a (12)Für die Zwecke dieses Artikels, des Artikels 35 Absatz 4 und des Artikels 70 Absatz 3 bezeichnet der Begriff „andere Behörden“ eine der folgenden Behörden:
a)
den ESRB;
b)
die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde);
c)
die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung);
d)
zuständige Behörden im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010;
e)
zuständige Behörden im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010;
f)
zuständige Behörden im Sinne von Artikel 4 Nummer 3 der vorliegenden Verordnung;
g)
die Behörden, aus denen der einheitliche Aufsichtsmechanismus im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates ( 14 ) zusammengesetzt ist;
h)
den mit der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 15 ) eingerichteten Einheitlichen Abwicklungsausschuss (SRB);
i)
Abwicklungsbehörden, wie etwa die in Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 16 ) genannten;
j)
die mit der Verordnung (EU) 2024/1620 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 17 ) eingerichtete Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
k)
Finanzaufseher im Sinne von Artikel 2 Unterabsatz 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2024/1640 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 18 ). Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff „Finanzinstitut“ ein Finanzinstitut im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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