+Artikel 47 (3a)

Artikel 47 (3a)

Der Verwaltungsrat kann alle vom Rat der Aufseher zu beschließenden Angelegenheiten prüfen, eine Stellungnahme dazu abgeben und Vorschläge dazu unterbreiten, nachdem diese Angelegenheiten im zuständigen internen Ausschuss erörtert worden sind; dies gilt nicht für Peer Reviews nach Artikel 30.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 10.11.2025 00:00:00 -Doknr: CELEX:32010R1095
  • EULAW_DE -

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